"… 1. Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang nach dem Versicherungsvertrag und gem. §§ 27, 28 Nr. 2 der VHB 2002 zu."
a) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kl. am 23.7.2017 in dem versicherten Objekt einen Einbruch erlitten hat. Unstreitig liegen massive Einbruchspuren vor. Damit kommt dem Kl. die Beweiserleichterung zugute, dass in das versicherte Objekt eingebrochen wurde. Er hat insoweit nicht den Nachweis zu führen, dass nicht mit einem Schlüssel in das Objekt eingedrungen würde. Dieser Beweis wäre lediglich erforderlich, wenn es keine Einbruchsspuren gäbe. Anhaltspunkte dafür, dass zunächst mittels eines Schlüssels in das Objekt eingedrungen und dann noch Einbruchsspuren zugefügt wurden, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
b) Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kl. mit der Schadensaufstellung dargelegten Hausratsgegenstände und Wertgegenstände jedenfalls bis zur ersatzfähigen Wertgrenze bei dem Einbruch entwendet wurden und notwendige Reparaturkosten in beantragter Höhe entstanden sind. (wird ausgeführt)
cc) Für die Wertgegenstände ist anteilig die erhöhte Versicherungssumme für Wertgegenstände innerhalb von Wertgeldschränken i.H.v. 40 % der Versicherungssumme zu bezahlen. Bezüglich der Wertgegenstände beträgt die erhöhte Versicherungssumme unbestritten (…) EUR.
Die Bekl. kann sich nicht auf die Begrenzung der Versicherungssumme für Wertgegenstände außerhalb eines VDS-anerkannten Wertschrankes gem. § 28 Nr. 3 VHB 04/05 berufen.
Ursprünglich hatte der Kl. eine Hausratsversicherung bei der R abgeschlossen. Die R war der Vorversicherer der Bekl. und ist im Jahr 2000 auf die Bekl. verschmolzen worden, so dass der Versicherungsvertrag automatisch auf die Bekl. übergegangen ist. Insoweit haben dann auch die alten VHB 84 weiter gegolten. Unbestritten war bei § 19 Nr. 2 VHB 84 die Erhöhung der Entschädigungsgrenze lediglich daran geknüpft, dass die Wertgegenstände innerhalb eines mehrwandigen Stahlschrankes mit einem Mindestgewicht von 200 kg aufbewahrt wurden. Diese Voraussetzungen erfüllt der streitgegenständliche Wandtresor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass dieser auf die Bekl. übergegangene Vertrag auf Initiative der Bekl. auf den neuen Vertrag und die neuen Versicherungsbedingungen umgestellt worden ist. Dies folgt zum einen aus den glaubhaften Darlegungen des Kl. persönlich, den Bekundungen des Zeugen A sowie den E-Mails der Bekl. an den Versicherungsmakler. Es wäre daher Sache der Bekl. gewesen, den Kl. vor der Umstellung darauf hinzuweisen, dass der neue Vertrag und die neuen Versicherungsbedingungen an die Erhöhung der Versicherungssummen für im Wertschrank befindliche Wertgegenstände an den Wertschrank andere Qualifikationen – nämlich höhere – stellen als bisher. Das Gericht folgt dabei nicht der Auffassung der Bekl., dass es wegen des Massensgeschäftes und der Unzumutbarkeit der Prüfung, ob die neuen Bedingungen für den VN im Einzelfall ungünstigere Klauseln enthalten, keine Informationspflicht der Bekl. gab. Grundsätzlich war es das Interesse der Bekl., neue Versicherungsbedingungen gegenüber dem VN durchzusetzen. (…) Dies gilt auch dann, wenn die Änderung durch einen Versicherungsmakler vermittelt wird. Trotz § 6 Abs. 6 VVG trifft die Versicherung eine eigene Hinweispflicht, wenn sie sich für die Erfüllung ihrer Interessen (hier Umstellung der Versicherungsbedingungen) und der damit einhergehenden Pflichten auch über die Nachteile bzw. Verschlechterungen zu informieren, der Hilfe des Versicherungsmaklers bedient. Insoweit agiert der Versicherungsmakler dann als Erfüllungsgehilfe der Versicherung und steht nicht im Lager des VN (vgl. Rudy in Prölss/Martin, 30. Aufl., § 6 VVG, Rn 70). Dass die Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen ist, hat sie nicht hinreichend dargelegt (..). Im Gegenteil. Die Aktennotiz stammt aus dem Jahre 2006, also ein Jahr vor der tatsächlichen Vertragsumstellung und betrifft ein Telefonat mit dem Zeugen (…) nicht mit dem Kl. (…) Der Zeuge (…) hat in seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass er dem Kl. sogar mitgeteilt hat, dass der vorhandene Wertschutzschrank ausreicht, um den erhöhten Versicherungsschutz zu erlangen. An dieser Mitteilung, die der Bekl. zuzurechnen ist, ist diese festzuhalten, da sie den Versicherungsmakler als ihren Erfüllungsgehilfen zur Vertragsänderung eingesetzt hat. Aus dem Versicherungsschein ist für den Kl. auch nicht ersichtlich gewesen, dass an die Werterhöhung für den Wertschrank besondere Bedingungen geknüpft sind. Dies hätte sich lediglich aus der Lektüre der Versicherungsbedingungen ergeben. Die Abänderung dort war aber für den Kl. überraschend und genügt der Erfüllung einer Hinweispflicht der Versicherung nicht, so dass er diese nicht gegen sich geltend lassen muss. Der erhöhte Versicherungswert für Wertgegenstände in Wertschränken ist daher nicht daran geknüpft, dass es sich um einen VDS-geprüften Wertschrank handelt.
Wegen der Begrenzung ...