VVG § 6 Abs. 6; VHB 1984 § 19 Nr. 2
Leitsatz
Sind nach einer Verschmelzung eines Vorversicherers auf den jetzigen Hausratversicherer AVB unter Beteiligung eines vom Versicherer eingeschalteten Versicherungsmaklers – ohne ausdrückliche Beratung des Versicherungsnehmers – derart umgestellt worden, dass die Absicherung von Wertgegenständen von erhöhten Sicherungsanforderungen abhängig gemacht wurde, so schuldet der neue Versicherer die nach den ursprünglichen Bedingungen versprochene Absicherung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Hamburg, 20.5.2020 – 314 O 103/18
Sachverhalt
Der Kl. verlangt der Bekl. weitere Leistungen aus einem Hausratsversicherungsvertrag nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl.
Der Kl. hatte bei der Rechtsvorgängerin der Bekl. am 26.6.1995 einen Hausratsversicherungsvertrag abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt besaß der Kl. keinen Wertschutzschrank. Dem Versicherungsvertrag lagen die Versicherungsbedingungen VHB 1984 zu Grunde. Abweichend von § 19 Nr. 2 VHB 84 war danach die Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 35 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall erhöht worden. § 19 Nr. 2 VHB 84 gilt u.a. für Wertsachen, die in einem verschlossenen mehrwandigen Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg aufbewahrt werden. Dieser Vertrag ist durch Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Bekl. auf die Bekl. übergegangen. Der Kl. hat 2007 bei der Bekl. über seinen Versicherungsmakler einen geänderten Hausratsversicherungsvertrag abgeschlossen, insoweit wurde dem Kl. der Nachtrag zum Versicherungsschein v. 18.12.2007 übersandt mit den VHB 2002. Die Versicherungssumme war 399.000 EUR. Der Baustein "Wertsachen" war mitversichert. Für Wertsachen außerhalb eines Wertbehältnisses waren danach Entschädigungsgrenzen auf 4.000 EUR erhöht. Darüber hinaus war gem. § 28 Nr. 2 VHB 2002 eine Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen innerhalb eines VDS-geprüften Wertschrankes auf 40 Prozent der Versicherungssumme vereinbart. Gem. § 12 Abs. 2 VHB 2002 ist die Versicherungssumme um einen Vorsorge-Betrag von 10 % zu erhöhen. Die Bekl. haftet dem Kl. i.H.v. 50 %.
In dem Antrag zur Änderung des Versicherungsvertrages v. 29.11.2007 war unter "Sicherungen des Hauptrisikos" beim Unterpunkt "Wertschutzschrank/Einbruchmeldeanlage" "Vds-anerkannte" bei "Vds-anerkannte Einbruchmeldeanlage" gestrichen.
Der Kl. behauptet, es sei am 23.3.2017 in dem Haus des Kl. zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen. Einbruchsspuren am nicht alarmgesicherten Kellerfenster, Sicherheitsgitter des Kellerfensters, Maschendrahtzaun und der Nebeneingangstür sind unstreitig. Der Kl. und seine Ehefrau haben sich zu diesem Zeitpunkt in X aufgehalten. Einen Schlüssel zum Haus besaß Herr (…), der mit der Durchführung der Malerarbeiten beauftragt war und der auch den Einbruch entdeckte und meldete. Ein weiterer Schlüssel war in Besitz der Sicherheitsfirma, die zwei anderen in Besitz des Kl. und seiner Ehefrau. Der Einbruch wurde polizeilich aufgenommen.
2 Aus den Gründen:
"… 1. Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang nach dem Versicherungsvertrag und gem. §§ 27, 28 Nr. 2 der VHB 2002 zu."
a) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kl. am 23.7.2017 in dem versicherten Objekt einen Einbruch erlitten hat. Unstreitig liegen massive Einbruchspuren vor. Damit kommt dem Kl. die Beweiserleichterung zugute, dass in das versicherte Objekt eingebrochen wurde. Er hat insoweit nicht den Nachweis zu führen, dass nicht mit einem Schlüssel in das Objekt eingedrungen würde. Dieser Beweis wäre lediglich erforderlich, wenn es keine Einbruchsspuren gäbe. Anhaltspunkte dafür, dass zunächst mittels eines Schlüssels in das Objekt eingedrungen und dann noch Einbruchsspuren zugefügt wurden, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
b) Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kl. mit der Schadensaufstellung dargelegten Hausratsgegenstände und Wertgegenstände jedenfalls bis zur ersatzfähigen Wertgrenze bei dem Einbruch entwendet wurden und notwendige Reparaturkosten in beantragter Höhe entstanden sind. (wird ausgeführt)
cc) Für die Wertgegenstände ist anteilig die erhöhte Versicherungssumme für Wertgegenstände innerhalb von Wertgeldschränken i.H.v. 40 % der Versicherungssumme zu bezahlen. Bezüglich der Wertgegenstände beträgt die erhöhte Versicherungssumme unbestritten (…) EUR.
Die Bekl. kann sich nicht auf die Begrenzung der Versicherungssumme für Wertgegenstände außerhalb eines VDS-anerkannten Wertschrankes gem. § 28 Nr. 3 VHB 04/05 berufen.
Ursprünglich hatte der Kl. eine Hausratsversicherung bei der R abgeschlossen. Die R war der Vorversicherer der Bekl. und ist im Jahr 2000 auf die Bekl. verschmolzen worden, so dass der Versicherungsvertrag automatisch auf die Bekl. übergegangen ist. Insoweit haben dann auch die alten VHB 84 weiter gegolten. Unbestritten war bei § 19 Nr. 2 VHB 84 die Erhöhung der Entschädigungsgrenze lediglich daran geknüpft, dass die Wertgegenstände innerhalb eines mehrwandigen Stahlschrankes mit einem Mindestgewicht von 200 kg aufbe...