Der Kl. unterhielt für seinen Pkw bei der Bekl. eine Kfz-Vollkaskoversicherung, der die AKB 2018 zugrunde lagen.

Am 11.2.2019, 0.00 Uhr, nahm die Polizei in W einen Kfz-Unfall mit dem Kl. als einzigem Beteiligten auf, der ausweislich der Unfallmitteilung angab, er sei bei Schneeregen nach links von der Fahrbahn abgekommen, habe sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle bekommen und habe sowohl die Leitplanke auf der linken Straßenseite als auch diejenige auf der rechten Seite touchiert.

Zum Zwecke der Unfallrekonstruktion schaltete die Bekl. den Sachverständigen B. ein, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Ausbrechen des Fahrzeuges aus seiner Spur angesichts der vorhandenen Fahrerassistenzsysteme nicht erklärbar sei.

Im Rahmen des von dem Sachverständigen B. durchgeführten Ortstermins verweigerte der Kl. eine Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf den Zustand der elektronischen Hilfs- und Assistenzsysteme. Mit Schreiben v. 21.3.2019 bat die Bekl. den Kl. unter Übersendung eines entsprechenden Formulars um Zustimmung zu einer Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers.

Diese lehnte der Kl. ab.

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