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[21] Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Nr. 2 der VO Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.
[22] Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die VO Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001 L 12, 1; im Folgenden: VO Nr. 44/2001) aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 1972 L 299, 32) idF der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, die vom EuGH vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach st. Rspr. auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als “gleichwertig' angesehen werden können (EuGH, ECLI:EU-C;2019:635 = EuZW 2019, 792; Rn 23 m.w.N. – Tibor Trans [C-451/18]). Dies ist bei Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens und der VO Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der VO Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (EuGH, ECLI:EU-C:2018:360 = EuZW 2018, 783 Rn 18 m.w.N. – Nothartová [C-306/17]).
[23] Wie der EuGH in seiner Rspr. zu diesen Bestimmungen wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist' sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Bekl. nach Wahl des Kl. vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, ECLI:EU:C:2009:475 = EuZW 2009, 608 Rn 23 – Zuid-Chemie [C-189/08], sowie EuGH, ECLI:EU:C:2019:635 = EuZW 2019, 792 nRn 25 m.w.N. – Tibor-Trans).
[24] Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus den dem EuGH vorliegenden Akten, dass sich der Ort des ursächlichen Geschehens in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet die fraglichen Kraftfahrzeuge mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, d.h. in Deutschland.
[25] Was zum anderen den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs betrifft, ist zu bestimmen, wo sich dieser Ort unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens befindet, d.h., wenn die Schadensfolgen erst nach dem Erwerb der fraglichen Fahrzeuge und in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Österreich, eingetreten sind.
[26] Insoweit weist das vorlegende Gericht zutreffend darauf hin, dass nach st. Rspr. der Begriff “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist' nicht so weit ausgelegt werden darf, dass er jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden können, das bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. Folglich kann dieser Begriff nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschließt, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (EuGH, ECLI:EU:C:1995:289 = EuZW 1995, 765 Rn 14 u. 15 – Marinari [C-364/93], sowie EuGH, ECLI:EU:C:2019:635 = EuZW 2019, 792 Rn 28 m.w.N. – Tibor-Trans).
[27] Der EuGH hat außerdem zu Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens festgestellt, dass ein Schaden, der nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen Schadens ist, dessen Erfolg sich an einem anderen als dem Ort verwirklicht hat, an dem anschließend der mittelbar Betroffene einen Schaden erlitten hat, keine gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründen kann (EuGH, ECLI:EU:C:1990:8 = NJW 1991, 631 Rn 14 u. 22 – Dumez France und Tracoba. [C-220/88]).
[28] Ferner hat der EuGH entschieden, dass spätere nachteilige Folgen keine Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage von Art. 7 Nr. 2 der VO. Nr. 1215/2012 begründen können (EuGH, ECLI:EU:C:2019:635 = EuZW 2019, 792 Rn 27 m.w.N. – Tibor-Trans).
[29] Im Ausgangsverfahren ergibt sich jedoch – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung des Sachverhalts – aus den dem EuGH vorliegenden Akten, dass der vom VfK geltend gemachte Schaden in einer Wertminderung der fraglichen Fahrzeuge besteht, die sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus einer Software, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden, ergibt.
[30] Folglich ist...