COVID-19-Pandemie
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Am 18.11.2020 ist das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2397). Es ist im Wesentlichen am 19.11.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz konkretisiert die Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie: Ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können – etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw. Das Gesetz gibt zudem Leitlinien für die notwendige Abwägung bei Eingriffen in Grundrechte vor. Gleichzeitig wird klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Einschränkungen bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.
Kontaktdaten, die z.B. bei Restaurantbesuchen erfassten werden, dürfen nur noch für die Nachverfolgung von Infektionsketten genutzt werden. Zudem sind die Daten nach vier Wochen zu löschen. Ferner dient das Gesetz der Verbreitung von Impfprogrammen und Impfzentren.
Quelle: Bundesrat KOMPAKT v. 18.11.2020 – www.bundesrat.de
Strafrecht
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Am 1.1.2021 tritt das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland – v. 30.11.2020 in Kraft (BGBl I S. 2600). Durch das Gesetz soll der Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden. Anstatt auf das Trägermedium soll zukünftig als Oberbegriff auf den Inhalt selbst abgestellt werden, zumal der jeweilige Inhalt der eigentliche Grund für die Strafbarkeit darauf bezogener Handlungen ist, nicht das verwendete Trägermedium. Für die §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB wird in § 5 StGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch auf im Ausland begangene Handlungen anwendbar ist. Erfasst werden sollen die Fälle, in denen die Handlung durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird und diese sich im Inland auswirkt. § 20 StGB soll sprachlich ebenfalls modernisiert werden, indem die Begriffe "Schwachsinn" und "Abartigkeit" durch die Begriffe "Intelligenzminderung" und "Störung" ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein.
Quelle: BR-Drucks 167/20
Zwangsvollstreckungsrecht
Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos
Am 26.11.2020 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) v. 22.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Es tritt im Wesentlichen am 1.12.2021 in Kraft. Das Gesetz sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der ZPO vor. Die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos werden ferner in einem eigenen Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt. Es werden Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos geschaffen. Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs wird erweitert. Zudem wird der Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Konten mit negativem Saldo verbessert. Ferner wird dem Schuldner der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtert. Weitere Änderungen betreffen die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Ausübung von Religion und Weltanschauung dienen, und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.
Quelle: BR-Drucks 166/20
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 12/2020, S. 662