"… II."
[11] Die Revision des Kl., über die der Senat mit Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 S. 1 und § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Urt. des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Einer solchen Berechtigung steht nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht der Umstand entgegen, dass ihm wegen der Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,12 Promille rechtskräftig das Recht aberkannt wurde, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FeV). Die entsprechende Eintragung ist weder im Fahreignungsregister getilgt (§ 29 Abs. 3 S. 3 FeV) noch hat der Kl. der Fahrererlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 1 und § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt (1.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz und dem Umstand, dass der Führerschein des Kl. in Spanien nach Ablauf der Sperrfrist mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde. Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verwehren es, wie der Gerichtshof mit Urt. v. 29.4.2021 – C-47/20 [zfs 2021, 355 = ECLI:EU:C:2021:332] – entschieden hat, den Behörden eines Mitgliedstaates nicht, in einer solchen Situation die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneuert wurde (2.). Die in § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vorgesehenen Bedingungen, die ein Führerscheininhaber, dem wegen einer während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr das Recht aberkannt wurde, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, zur Wiedererlangung dieses Rechts erfüllen muss, überschreiten bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht die Grenzen dessen, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels – der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr – erforderlich ist (3.).
[12] Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vom Kl. geltend gemachten Feststellungsbegehrens sind die rechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Danach kommen das StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes v. 7.5.2021 (BGBl S. 850) geänderten Fassung, die FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980) in der zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 12.7.2021 (BGBl I S. 3091) geänderten Fassung sowie die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18) in der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission v. 4.5.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl L 141 S. 9) geänderten Fassung zur Anwendung.
[13] 1. Der Kl., der nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in Deutschland, sondern in Spanien hat, kann sein Feststellungsbegehren nicht auf § 29 Abs. 1 S. 1 FeV stützen; nach dieser Bestimmung dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Der vom Kl. beanspruchten Berechtigung steht § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FeV entgegen, der bestimmt, dass die Berechtigung nach Abs. 1 u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Das ist beim Kl. der Fall; ihm wurde wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 12.12.2008 mit einer BAK von 2,12 Promille und dem daraus vom Strafgericht geschlossenen Fehlen der Fahreignung seine spanische Fahrerlaubnis rechtskräftig durch Strafbefehl mit der Wirkung entzogen, dass ihm das Recht aberkannt wurde, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 S. 1 StGB); mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt gemäß § 69b Abs. 1 S. 2 StGB das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
[14] Die entsprechende Eintragung im Fahreignungsregister ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch nicht getilgt. Gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 FeV ist S. 1 Nummer 3 und 4 auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind. Tilgungsreif wird die hier maßgebliche Eintragung gemäß § 29 Abs. 5 S. 1 StVG zum 24.1.2024; nach dieser Regelung beginnt die hier zehnjährige Til...