Der Kl., ein deutscher Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Der Kl., der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält, erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom AG K. wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Inland entzogen. Nach Ablauf der vom AG verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Kl. in Spanien mehrmals erneuert. Das VG Karlsruhe hat die Klage auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Bekl. mit Urt. v. 16.7.2015 – 3 K 2337/14 (SVR 2015, 475) abgewiesen.
Die Berufung des Kl. hat der VGH Bad.-Württ. mit Urt. v. 27.6.2017 – 10 S 1716/15 (zfs 2017, 598) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das vom Kl. mit seinem Hauptantrag verfolgte Begehren festzustellen, dass er berechtigt sei, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und ebenso sein Hilfsantrag, die Bekl. zu verpflichten, ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, konstitutiv zu erteilen, seien unbegründet. Einer Inlandsfahrberechtigung nach § 29 FeV stehe der Ausschlussgrund aus § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 3 FeV entgegen. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Dezember 2008 sei dem Kl. rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden; das sei im Fahreignungsregister noch eingetragen und nicht getilgt. Der Ausschluss gelte auch für den bis zum 22.10.2021 verlängerten derzeitigen spanischen Führerschein des Kl. Nach § 29 Abs. 4 FeV i.V.m. § 3 Abs. 6 StVG sei eine antragsabhängige Zuerkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, um hiervon in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittle dem Kl. derzeit nicht das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die Rückgabe des in Deutschland eingezogenen Führerscheindokuments und auch dessen Ersetzung durch die spanischen Behörden am 23.11.12009 seien keine Maßnahmen, die unionsrechtlich eine Anerkennungspflicht begründeten. Sie seien während der im Strafbefehl vom 20.1.2009 festgelegten Sperrfrist erfolgt. Außerdem sei nicht erkennbar, dass eine Eignungsprüfung vorangegangen sei. Dem Kl. seien keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt worden; die spanische Behörde habe nur gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG den Führerschein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneuert. Als harmonisierte Mindestvoraussetzung für die Erneuerung eines Führerscheins der Klassen A und B gebe Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG nur die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses vor. Damit sei die Erneuerung eines Führerscheins wesensgleich mit einer Ersetzung im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG; beides erschöpfe sich in der Erstellung eines neuen Nachweispapiers über eine bestehende Fahrerlaubnis. Ein Mitgliedstaat, der sich – wie Spanien – dafür entschieden habe, die turnusmäßige Erneuerung eines Führerscheins von einem Gesundheitstest abhängig zu machen, sei nicht dazu verpflichtet, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen Anhalt zu untersuchen, ob alle gesundheitlichen Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG noch erfüllt seien. Ein altersabhängiger Gesundheitstest dürfte sich regelmäßig auf eine Prüfung des Seh-, Hör- und Reaktionsvermögens sowie von offen zutage tretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränken. Es liefe dem Gemeinwohlziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, zuwider, müsste die Gültigkeit eines Führerscheins in einer solchen Situation bedingungslos anerkannt werden. Der Hilfsantrag des Kl., die Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass einer konstitutiven Zuerkennungsentscheidung nach § 29 Abs. 4 FeV zu verpflichten, sei ebenfalls unbegründet. Voraussetzung dafür wäre, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr bestünden. Der Kl. habe das wegen seiner Trunkenheitsfahrt erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten jedoch nicht beigebracht. Mit Blick auf die bei ihm festgestellte BAK von 2,12 Promille, die einen exzessiven Alkoholkonsum belege, und die Gefahren für die Verkehrssicherheit durch Alkoholkonsum stehe der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht entgegen.
Zur Begründung seiner Revision, mit der vom Kl. nur noch sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt wird, trägt er vor: § 29 Abs. 3 und 4 FeV verletze mit der dort vorgesehenen Zuerkennungsentscheidung Unionsrecht. Die Bekl. tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschl. v. 10.10.2019 – 3 C 20.17 – (Blutalkohol 56, 401 = zfs 2019, 602) ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags üb...