Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein – mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares – subjektives Recht enthält oder aus dem solche Rechte entspringen können.[19] Es muss sich mithin um eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache handeln.[20] Rechtliche Beziehungen zwischen Personen oder aber auch Gesellschaften ergeben sich regelmäßig aus vertraglichen Ansprüchen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Dementsprechend kann Gegenstand der Feststellungsklage sein, ob ein subjektiver Anspruch aus der getroffenen vertraglichen Vereinbarung besteht.[21] In der Haftpflichtschadenregulierung rücken damit versicherungsvertragsrechtliche Ansprüche in den Fokus, so dass es sich bei diesen versicherungsvertragsrechtlichen Ansprüchen regelmäßig um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt, gewähren diese doch dem Berechtigten ein subjektives Recht, z.B. auf Leistung aus der Versicherung.

Neben diesen vertraglichen Schuldverhältnissen kommen vor allem die gesetzlichen Schuldverhältnisse als feststellungsfähige Rechtsverhältnisse in Betracht. Die Beziehung zwischen zwei Unfallbeteiligten stellt mithin ein Rechtsverhältnis dar, gewährt es doch zumindest einer Partei ein subjektives Recht aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB oder aber aus §§ 7 ff. StVG. Mithin handelt es sich bei der Frage, ob der Unfall zu 100 % oder aber zu 50 % vom in Anspruch genommenen Schädiger verursacht wurde, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis ist nicht nur zwischen den Unfallbeteiligten unmittelbar feststellungsfähig, sondern auch gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG,[22] zumal die Vorschrift dem Geschädigten einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer einräumt.

[19] Greger in Zöller, 32. Auflage, § 256 Rn 3; BGH, Urt. v. 22.1.2015, VII ZR 353/12, NJW RR 2015, 398, 400.
[22] § 115 VVG lautet insoweit wie folgt:

"Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadenersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt."

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