Über das bei jeder Klageerhebung als Sachurteilsvoraussetzung zu überprüfende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinaus verlangt § 256 ZPO als besondere Prozessvoraussetzung ein besonderes rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung. Gefordert wird ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung.[23] Ein solches Interesse soll grundsätzlich nur bestehen, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Eine solche Unsicherheit wird mitunter angenommen, wenn einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll.[24] Fälschlicherweise wird das besondere rechtliche Interesse an der Feststellung von Gerichten häufig verneint, weil "noch" keine Verjährung drohe. Diese Sichtweise wird der Gesetzesvorschrift nicht gerecht. Dementsprechend wird in der Kommentierung von Greger[25] Folgendes völlig zu Recht ausgeführt:

Zitat

"Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 I ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft (s. § 322 Rn 6-12) geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen."

Bestreitet mithin ein Versicherer im Hinblick auf einen geltend zu machenden versicherungsvertragsrechtlichen Anspruch seine Leistungspflicht oder gibt der in Anspruch zu nehmende Haftpflichtversicherer auf entsprechende Aufforderung hin nicht die geforderte titelersetzende Erklärung ab, liegt gerade ein solches ernstliches Bestreiten vor, welches letztlich dazu führt, dass das besondere rechtliche Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. Dementsprechend soll ein außerprozessuales Bestreiten ausreichend sein, um das besondere rechtliche Interesse zu bejahen.[26] Folglich hat auch der BGH judiziert, dass ein Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden kann, weil noch keine Verjährung von Schadenersatzansprüchen drohe. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich bereits daraus, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.[27]

Danach ist festzuhalten, dass das besondere rechtliche Feststellungsinteresse an alsbaldiger Feststellung immer dann gegeben ist, wenn der beanspruchte versicherungsvertragsrechtliche Anspruch versagt oder die haftungsrechtliche Einstandspflicht dem Grunde nach verneint wird. Letzteres ist immer dann gegeben, wenn die geforderte titelersetzende Erklärung nicht abgegeben wird.

[23] Greger in Zöller, 32. Auflage, § 256 Rn 7.
[24] BGH, Urt. v. 25.2.2010, VII ZR 187/08, NJW RR 2010, 750, 751.
[25] Vgl. Greger in Zöller, § 256 Rn 7.
[26] Vgl. Greger in Zöller, 31. Auflage, § 256 Rn 7.

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