Der BGH hat schon sehr frühzeitig judiziert, dass das besondere rechtliche Interesse nicht besteht, wenn der Kläger sein Ziel sogleich mit der Leistungsklage erreichen kann.[28] Dies setzt indes voraus, dass bereits eine Bezifferung möglich ist.

Schließlich wird das besondere rechtliche Interesse an der Feststellung häufig auch deshalb verneint, weil sich die Rechtsprechung vor Doppelinanspruchnahmen schützen möchte. Da das Feststellungsurteil nur deklaratorische Wirkung entfaltet,[29] besteht die Sorge, dass nach einem Feststellungsurteil eine weitere Inanspruchnahme des Gerichts erforderlich wird, um einen vollstreckbaren Zahlungstitel zu erlangen. Im Hinblick auf diese "Sorge" judiziert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung:

Zitat

"Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadenersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren auf Zahlung gerichteten Vollstreckungsurteils bedarf.[30]"

Da sich Ansprüche aus der Haftpflichtschadenregulierung regelmäßig sowohl bei vertragsrechtlichen Ansprüchen, aber auch bei gesetzlichen haftungsrechtlichen Ansprüchen regelmäßig gegen Versicherer richten, lässt sich festhalten, dass sich in entsprechenden Fallkonstellationen bei Inanspruchnahme des Versicherers das Feststellungsinteresse nicht verneinen lassen wird.

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