Die Feststellungsklage sollte regelmäßig zeitnah zum Unfallschadenereignis erhoben werden. Je früher die Klage erhoben wird, umso weniger Zweifel dürften an der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen. Dies beruht darauf, dass sich ein Schaden bei früher Klageerhebung regelmäßig noch in der Entwicklung befindet mit der Folge, dass eine Leistungsklage zur abschließenden Bezifferung ohnehin nicht in Betracht kommt. Man denke an dieser Stelle allein an den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs.[35] Aufgrund dessen kann eine konkrete Bezifferung des Schmerzensgeldes regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitablauf erfolgen, wenn feststeht, ob und gegebenenfalls welche Dauerfolgen verbleiben.

Zu berücksichtigen ist danach allein die Zeitdauer, die die Rechtsprechung einer in Anspruch zu nehmenden Haftpflichtversicherung zur Prüfung einräumt. Eine solche Zeitdauer wird üblicherweise mit 4 bis 6 Wochen angenommen.[36] Würde die Feststellungsklage vor Ablauf dieser einzuräumenden Prüffrist erhoben, so bestünde gegebenenfalls das Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses, mit der Folge, dass dem Kläger nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären.

Die Vorgehensweise des Verfassers bei Personenschäden ist bekanntlich dadurch geprägt, dass dieser selbst für die geschädigten Mandanten Arztberichte anfordert und gegebenenfalls Gutachten in Auftrag gibt.[37] In dem Vordruck, den der Behandler des Mandanten zum Ausfüllen erhält, wird u.a. danach gefragt, ob die Möglichkeit weiterer Schäden oder die Möglichkeit von Dauerschäden besteht. Wird dies von dem Behandler bejaht, nimmt der Verfasser dies zum Anlass, dem Versicherer eine titelersetzende Erklärung abzuverlangen. Dies üblicherweise mit der Einräumung einer Drei-Wochen-Frist. Berücksichtigt man nun, dass ein entsprechender Arztbericht regelmäßig erst einige Wochen nach dem Schadenereignis zurückgelangt und berücksichtigt man dann weiter, dass zur Abgabe einer titelersetzenden Erklärung wiederum eine Drei-Wochen-Frist eingeräumt wird, so zeigt sich, dass ohnehin ein Zeitraum von meist 3 Monaten vergangen ist, bevor sich die Frage der Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage stellt. Im Hinblick auf das Vorschalten der "Anforderung einer titelersetzenden Erklärung" stellt sich die Frage eines sofortigen Anerkenntnisses sodann ohnehin nicht. Dies führt zu dem Ratschlag, eine Feststellungsklage zum Grund des Anspruchs zeitnah zu erheben. Nur dies gewährleistet, dass dem berechtigten Interesse des Geschädigten an einer bindend festgestellten Schadenquote Rechnung getragen wird.

[35] Ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 10.7.2018, VI ZR 259/15.
[37] Vgl. Becker, Die Einholung von Sachverständigengutachten in der außergerichtlichen Personenunfallschadenregulierung, zfs 2017 S. 427, 428.

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