[7] Die Klage ist wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen klageabweisenden Urteils des AG F/O gemäß § 124 Abs. 1 VVG zugunsten der Beklagten unzulässig.
[8] 1. Die Bekl. ist in persönlicher Hinsicht von der Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG erfasst. Nach dieser Vorschrift wirkt ein rechtskräftiges Urteil, durch das festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wenn es zwischen dem Dritten und dem VR ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem VN ergeht, auch zugunsten des Versicherers. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus betrifft die Bindungswirkung der rechtskräftigen Klageabweisung auch das Verhältnis des (Mit-)Versicherten (Fahrer) zum VR und umgekehrt (Senat …). Voraussetzung ist stets, dass der Dritte gegen den VR gemäß § 115 Abs. 1 VVG einen Direktanspruch hat, § 124 Abs. 3 VVG.
[9] Bei einer Direktklage gegen den VR ist bei der Bestimmung der Reichweite der Rechtskrafterstreckung zu berücksichtigen, dass die Klage auf der Einstandspflicht des Versicherers wegen der Haftungsverantwortlichkeit des Halters oder der des Fahrers oder auf beidem basieren kann (vgl. Senat, BGHZ 96, 18, 22 f. …). So ist der Geschädigte etwa nicht gehindert, nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage gegen den Halter den Fahrer bzw. (nur) wegen dessen Haftung den VR in Anspruch zu nehmen (…). Wegen der Haftung des Halters kann der VR dagegen nicht mehr in Anspruch genommen werden (…). Ist umgekehrt die Klage gegen den Fahrer abgewiesen worden, hindert das nicht die Inanspruchnahme des Halters und des Versicherers nur wegen der Halterhaftung.
Für den – hier vorliegenden – Fall, dass zunächst die Klage gegen den VR abgewiesen worden ist, ist eine Klage gegen den Halter dann ausgeschlossen, wenn der VR zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war (W.-T. Schneider in Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 124 Rn 9; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 124 Rn 11; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 326, 329). Dies gilt unabhängig davon, ob – wie hier – der Geschädigte nicht nur gegen den VR, sondern auch gegen den Fahrer erfolglos vorgegangen war. Dies entspricht auch dem Zweck des § 124 Abs. 1 VVG, wonach der Haftpflichtversicherer nicht Gefahr laufen soll, trotz eines für ihn günstigen Urteils (hier: keine Einstandspflicht, auch nicht für den Halter) im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senat, VersR 2008, 485 Rn 7 zu § 3 Nr. 8 PflVG).
[10] Dass hier im Vorprozess die Streithelferin zumindest auch als VR der Beklagten in Anspruch genommen worden war, hat das Berufungsgericht – insoweit von der Revision nicht angegriffen – festgestellt. Damit wirkt das rechtskräftige klageabweisende Urteil gegen die Streithelferin auch zugunsten der Beklagten.
[11] 2. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Beurteilung des BG, dass die Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Urteils des AG F/O nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klageabweisung, wie die Kl. meint, nur aus formellen Gründen erfolgt wäre.
[12] Gemäß § 124 Abs. 1 VVG entfaltet nur ein Urteil Bindungswirkung, durch das festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht. Damit erfolgt – sofern der Ersatzanspruch gegen den VR und den VN aus demselben Sachverhalt hergeleitet wird (vgl. Senat, VersR 1981, 1158, 1159 … – die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den VR (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.
[13] a) Sowohl der Wortlaut des § 124 Abs. 1 VVG als auch die gesetzliche Begründung zu § 3 Nr. 8 PflVG als Vorgängerregelung des § 124 Abs. 1 VVG legen eine Auslegung dahin nahe, dass die Rechtskrafterstreckung immer dann Platz greift, wenn der Anspruch aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewiesen wird (Senat, VersR 2003, 1121, 1122).
[14] b) Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass ein klageabweisendes Urteil dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn es (nur) auf die fehlende Aktivlegitimation des Anspruchstellers gestützt ist, widerspräche nicht nur dem Wortlaut und der gesetzlichen Begründung, sondern auch Sinn und Zweck des § 124 Abs. 1 VVG. Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 8 PflVG und nachfolgend in § 124 Abs. 1 VVG die Erstreckung der Rechtskraft klageabweisender Urteile vorgesehen, um dem VR nachteilige Folgen aus der Doppelgleisigkeit der Ansprüche des Geschädigten gegen VR und Schädiger zu vermeiden. Er wollte erreichen, dass der Anspruch gegen den VR – abweichend von den allgemeinen Vorschriften (§§ 421 ff. BGB; § 325 Abs. 2 ZPO) – hinsichtlich der Wirkung eines abweisenden Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt (Senat, VersR 2003, 1121, 1122). Wie bereits ausgefüh...