Der Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – hatte mit Schriftsatz vom 31.3.2017 Verfassungsbeschwerde gegen ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz eingelegt und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diese Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.2.2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), mit dem die Voraussetzungen für die Ratifikation des genannten Übereinkommens (ABl EU Nr. C 175 vom 20.6.2013, S. 1 ff.) geschaffen werden sollen. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG durch das Zustimmungsgesetz zum EPGÜ gerügt. Zudem hat er das EPGÜ für unionsrechtswidrig angesehen. Der Vorsitzende des Zweiten Senats des BVerfG ordnete daraufhin die Zustellung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 94, 77 BVerfGG an und gab verschiedenen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Alle Empfänger konnten sich bis zum 31.12.2017 äußern. Dem Beschwerdeführer wurde dabei jeweils mitgeteilt, welchen Stellen bis wann Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und dass ihm beim Gericht eingehende Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht würden. Der Vorsitzende ordnete mit Verfügung vom 7.2.2018 die Übersendung der eingegangenen Stellungnahmen auch an den Beschwerdeführer an, wobei das gefertigte Schreiben nebst Anlagen nach Aktenlage am 21.2.2018 versandt wurde.
Im Laufe des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer mehrfach die Gewährung von Akteneinsicht. Das Gericht kam den ersten beiden Gesuchen vom 17.10.2017 und vom 9.2.2018 in der Weise nach, dass es dem Beschwerdeführer am 22.11.2017 und am 15.3.2018 jeweils ermöglichte, die Verfahrensakten am Gerichtssitz einzusehen.
Mit Beschl. v. 13.2.2020 gab der Zweite Senat des BVerfG der Verfassungsbeschwerde statt und ordnete die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG an. Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnete der Zweite Senat des BVerfG mit Beschl. v. 1.12.2020 ergänzend an, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten habe und setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 EUR und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000 EUR fest.
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer beim BVerfG zuletzt, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Kosten in Höhe von 3.047,35 EUR und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 5.392,01 EUR festzusetzen. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte er eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer geltend, im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr, Auslagen für die Erstellung von insgesamt 2.420 Mehrfertigungen, Reisekosten für die An- und Abreise zur Akteneinsicht am 22.11. 2017 und am 15.3.2018 mit der Bahn nebst Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer.
Das zu diesem Kostenfestsetzungsantrag angehörte Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führte aus, dass gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren keine Bedenken bestünden, dagegen die Erstattungsfähigkeit der Auslagen – konkret von Kopier- und Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld – bestritten werde. Soweit der Beschwerdeführer Kopierkosten geltend mache, die dadurch entstanden seien, dass er mit der Verfassungsbeschwerde zwei Doppel eingereicht habe, seien diese nicht erstattungsfähig. Er sei hierzu weder durch eine Rechtsvorschrift verpflichtet gewesen, noch habe das Gericht ihn hierzu aufgefordert. Auch die geltend gemachten Reisekosten und Tagegelder für die zweimalige Akteneinsicht seien nicht erstattungsfähig, weil diese nicht notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei innerhalb von nicht einmal vier Monaten zweimal zur Akteneinsicht nach Karlsruhe gereist. Zu diesen Zeitpunkten habe die Akte nur Bestandteile enthalten, die dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt gewesen seien. Aus Sicht einer verständigen Partei könnten die Reisen nach Karlsruhe nicht als sachdienlich erachtet werden.
Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf, dass die Anfertigung von Kopien der Schriftsätze deshalb notwendig gewesen sei, weil das Gericht die Zustellung der Verfassungsbeschwerde veranlasst habe. Hierfür habe es auf die eingereichten Mehrfertigungen zurückgegriffen. Er habe erstmals Akteneinsicht beantragt, nachdem das Verfahren ein großes öffentliches Interesse hervorgerufen habe. Die Geschäftsstelle des Zweiten Senats habe ihm am 9.11.2017 mitgeteilt, dass die Verfahrensakte zu diesem Tag 1.642 Seiten umfasst habe. D...