Dieser Beschluss des OLG Bamberg offenbart, welche negative Auswirkungen es haben kann, wenn ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aufpasst.
Kostenerstattung bei Streitgenossen
Ausgangspunkt der anzustellenden Überlegungen ist zunächst die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur die Erstattung der Kosten in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann. Bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit ist dies der Kopfteil (BGH AGS 2006, 620 = RVGreport 2006, 235 (Hansens); BGH JurBüro 2004, 197 = BRAGOreport 2003, 177 (ders.); BGH JurBüro 2004, 199). Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Streitgenosse obsiegt, der andere, von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Streitgenosse hingegen unterliegt, sondern auch dann, wenn sämtliche Streitgenossen im Kostenpunkt obsiegen, wie es hier der Fall war.
Hiervon war auch die Rechtspflegerin des LG Schweinfurt ausgegangen, die die von dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der vier Beklagten geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens i.H.v. 13.031, 56 EUR durch vier geteilt hat und als Kosten jedes Beklagten einen Betrag von 3.464, 34 EUR errechnet hat. Dies war zwar grundsätzlich richtig, hier aber nicht. Die Rechtspflegerin hatte nämlich nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren (wohl) überhaupt keine Kosten angefallen waren. Dies hatte auf den Erstattungsbetrag folgende Auswirkungen. Bei den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) waren bei insgesamt 3 erstattungsberechtigten Beklagten nur zwei Gebührenerhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG zu berücksichtigen anstelle der beantragten 3 Gebührenerhöhungen. Der somit geringere Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der Beklagten verteilte sich auf 3 Beklagte, so dass jedem der 3 Beklagten – Beklagte zu 1), 2) und 4) – ein Anteil an den Gesamtkosten von 1/3 zustand. Die Rechtspflegerin hatte im KFB I zugunsten der Beklagten zu 1), 2) und 4) von einem geringfügig höheren Gesamtbetrag ausgehend hingegen nur 1/4 berücksichtigt.
Da der mitgeteilte Sachverhalt nicht alle für die Ermittlung des Erstattungsbetrags erforderlichen Informationen enthält, kann nicht festgestellt werden, ob und ggf. wann der Beklagte zu 3 den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung auch im Berufungsverfahren beauftragt hat. Waren dem Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren überhaupt keine außergerichtlichen Anwaltskosten angefallen – was dieser auch eingeräumt hatte –, so entfiel von den insgesamt für die Vertretung der 3 anderen Streitgenossen angefallenen Anwaltskosten auf jeden von ihnen 1/3. Hatte hingegen der Beklagte zu 3) dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren erteilt, schuldete er dem Rechtsanwalt jedenfalls die 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG. Dann wären die Gesamtkosten auf alle 4 Beklagten zu verteilen, wobei auf die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen ihres höheren Anteils an den Gesamtkosten ein Bruchteil von etwas mehr als 1/4, auf den Beklagten zu 3) hingegen ein etwas geringerer Anteil entfiele, der jedoch nicht erstattungsfähig wäre. Dies hätte dann Auswirkungen auf den Erstattungsbetrag der Beklagten zu 1), 2) und 4).
Kostenfestsetzungsantrag bei Streitgenossen
Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Kostenerstattungsansprüche für 4 Mandanten geltend gemacht hatte, hätte er in seinem Kostenfestsetzungsantrag beziffern müssen, welcher Betrag für welchen Beklagten ausgeglichen oder festgesetzt werden soll. Denn auch bei Streitgenossen ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsbeschluss anzugeben, welcher von mehreren Erstattungsberechtigten welchen Betrag fordern kann (KG zfs 2014, 409 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 420 = RVGreport 2014, 282 (Hansens); v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl. 2021, Kap 2 Rn 110; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 104 ZPO Rn 5).
Das hatten hier weder der Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch die Rechtspflegerin des LG Schweinfurt beachtet. Wäre der Rechtsanwalt der Beklagten so verfahren und hätte er für jeden seiner Mandanten – aus seiner Sicht – je 1/4 der Gesamtkosten zur Ausgleichung bzw. Festsetzung angemeldet, so hätte die Rechtspflegerin auch nur über jeweils 1/4 der Kosten aller Beklagter entschieden. Nachdem dann der zugunsten des Beklagten zu 3) erlassene KFB II aufgehoben wurde, stellte sich heraus, dass bei Verteilung der Gesamtkosten nur auf die Beklagten zu 1), 2) und 4) auf jeden dieser Beklagten ein Kostenanteil von nunmehr 1/3 entfiel. Da der Rechtsanwalt bei richtiger Verfahrensweise nur für jeden Beklagten 1/4 der Kosten angemeldet hätte, hätte die Differenz noch im Wege der Nachfestsetzung zugunsten der Beklagten zu 1), 2) und 4) nachträglich ausgeglichen werden können. So stand dem die Rechtskraft des zugunsten der Beklagten zu 1), 2) un...