[8] Nach Auffassung des BG ergibt sich unter Berücksichtigung der Regeln des Quotenvorrechts für den Kl. ein weiterer Anspruch in Höhe von 514,32 EUR.
[9] Der Umfang der (maximalen) Entschädigungspflicht der Bekl. ergebe sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden AKB. Da der Pkw des Kl. in Eigenregie repariert worden sei, seien die von der Bekl. grundsätzlich zu erstattenden Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, der hier 4.876,80 EUR (9.564,80 EUR – 4.688 EUR) betrage. Für seine von der Bekl. substantiiert bestrittene Behauptung, dass nur ein Restwert in Höhe von 3.900 EUR erzielbar gewesen wäre, sei vom Kl. in erster Instanz kein Beweis angeboten worden, was sich, da er die Beweislast hierfür trage, zu seinen Lasten auswirke; daher sei der von der Beklagtenseite angegebene Restwert der Berechnung zugrunde zu legen. Das im Berufungsverfahren angebotene Sachverständigengutachten sei wegen Verspätung nicht zu erholen. Die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.000 EUR sei bei der grundsätzlichen Berechnung des Leistungsanspruchs gegenüber der Bekl. in Abzug zu bringen, da sich für den Kaskoversicherer dessen Leistungsgrenze aus seinem maximalen vertraglichen Leistungsversprechen ergebe. Von den vom Kaskoversicherer zu begleichenden 3.876,80 EUR (4.876,80 EUR – 1.000 EUR) sei grundsätzlich nicht die gesamte Leistung des Haftpflichtversicherers in Höhe von 3.273,75 EUR in Abzug zu bringen, da hier das Quotenvorrecht nicht berücksichtigt würde. Quotenbevorrechtigt seien die restlichen Reparaturkosten inklusive Selbstbeteiligung, die Wertminderung und Sachverständigenkosten. Grundsätzlich stünden dem Kl. damit quotenbevorrechtigt 4.102,57 EUR und weitere 40 % aus den nicht kongruenten Positionen, also 82 EUR, und damit insgesamt 4.184,57 EUR zu. Nur der Betrag, um den die quotenbevorrechtigten Positionen hinter der Leistung des Haftpflichtversicherers (3.273,75 EUR) zurückblieben, stehe dem Kaskoversicherer zu und sei von den von ihm zu begleichenden 3.876,80 EUR in Abzug zu bringen. Nachdem die Summe der kongruenten Positionen 3.273,75 EUR übersteige, sei kein Abzug von den vom Kaskoversicherer zu begleichenden 3.876,80 EUR zu machen. Der Anspruch gegen die Bekl. betrage daher 3.876,80 EUR, dies stelle auch die Leistungsgrenze der Bekl. dar. Hierauf habe die Bekl. 3.362,48 EUR gezahlt, so dass sich ein Restanspruch in Höhe von 514,32 EUR ergebe. Nur als Verzugsschaden seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Regeln des Quotenvorrechts spielten hier keine Rolle.
[10] III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
(Es folgen Ausführungen zum Fehlen von Gründen der Revisionszulassung)
[15] 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das BG ist – auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen – zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kl. gegen die Bekl. keine über deren Leistungsgrenze von 3.876,80 EUR hinausgehende Entschädigungsleistung zusteht.
[16] a) Zu Recht hat das BG angenommen, dass, nachdem der Kl. die Reparatur seines Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung belegen kann, die Versicherungsleistung nach A.2.7.1 Buchst. b AKB unabhängig davon, ob ein bedingungsgemäßer Totalschaden vorliegt, auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs begrenzt ist (vgl. Senat r+s 2021, 389 Rn 14). Dagegen erinnert die Revision auch nichts.
[17] b) Soweit sie beanstandet, das BG habe seiner Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zu Unrecht einen Restwert des versicherten Fahrzeugs von 4.688 EUR zugrunde gelegt, ohne über die Behauptung des Kl., der Restwert betrage lediglich 3.900 EUR, Beweis zu erheben, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Entgegen der von der Revision insoweit erhobenen Rüge hat das Berufungsgericht den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es auf das erst in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisangebot des Kl. die Erhebung von Sachverständigenbeweis zum Restwert nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgelehnt hat.
[18] aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs in der Kfz-Kaskoversicherung trifft grundsätzlich den VN (vgl. Senat r+s 2023, 303 Rn 20 m.w.N.). Dem Kl. hätte daher der Nachweis oblegen, dass bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes seines beschädigten Fahrzeugs im Rahmen von A.2.7.1 Buchst. b AKB auf dem insoweit maßgeblichen regionalen Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des VN (vgl. Senat r+s 2021, 389 Rn 23 ff.) nur ein niedrigerer Veräußerungswert zu erzielen war als die von der Bekl. in ihrer Entschädigungsberechnung in Ansatz gebrachten 4.688 EUR. Beweis dafür hat der Kl. erstinstanzlich trotz gerichtlichen Hinweises nicht angetreten, sondern den von der Bekl. ihrer Abrechnung zugrunde gelegten Restwert allein deshalb aus Rechtsgründen als nich...