Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Kl., auf seinem Grundstück Schilder aufzustellen, mit denen der auf der öffentlichen Straße fahrende Autoverkehr um eine freiwillige Geschwindigkeitsbeschränkung gebeten wird. Auf dem Grundstück des Kl. stehen im Grenzbereich zur Landesstraße, einsehbar von dort aus, zwei auf Holzpfählen befestigte Metallschilder. Auf diesen ist jeweils, eingefasst durch eine schwarze Linie und auf weißem Untergrund, ein rot-grün umrandeter Kreis aufgemalt, in dem in Schwarz die Zahl 30 steht; über dem Kreis befindet sich die Aufschrift "Freiwillig" und unter dem Kreis sind scherenschnittartig in schwarzer Zeichnung fünf rennende Kinder abgebildet. Der Kl. hat beantragt, festzustellen, dass das Aufstellen dieser Schilder auf seinem Grundstück zulässig ist. Das VG hat die Feststellungsklage mit dem Hauptantrag (Feststellung seiner Berechtigung zur bereits erfolgten Aufstellung der beiden Schilder auf seinem Grundstück) ebenso als unzulässig abgewiesen wie den auf die Feststellung gerichteten Hilfsantrag, dass die Androhung eines Bescheides, mit dem unmittelbar ein deutliches Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeseitigung Schilder angekündigt wird, rechtswidrig ist.

zfs 12/2023, S. 718 - 719

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