VVG § 125 § 128; VRB § 21
Leitsatz
1. Für den Deckungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung kann es auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Deckungsablehnung durch den VR ankommen. Diese Aussichten bestimmen sich aber nicht unbedingt allein nach der damaligen – tatsächlichen – Rechtsprechungspraxis. Es können vielmehr auch neue Erkenntnisse zur – wahren – Rechtslage zu berücksichtigen sein.
2. Zur Auslegung von Rechtsschutzbedingungen, die Deckungsschutz versprechen hinsichtlich "während der Vertragsdauer auf den VN zugelassenen Fahrzeuge".
3. Ein Stichentscheid, der nicht unterschrieben ist und keinen Urheber erkennen lässt ("undefined undefined Rechtsanwaltsgesellschaft"), ist unwirksam. (Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Hamm, Urt. v. 5.5.2023 – 20 U 144/22
1 Sachverhalt
Der Kl., der bei der Bekl. eine Verkehrsrechtsschutzversicherung unterhält, begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die VW-AG im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" und die Freistellung von Kosten für die Anfertigung eines Stichentscheids. Versicherungsschutz besteht unter Geltung der VRB 2008. § 21 VRB lautet auszugsweise:
(2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den VN und die im Abs. 1 Satz 2 genannten Personen (versicherte Personen) zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der VN ist verpflichtet, alle auf ihn und diese Personen zugelassenen Fahrzeuge einer schon im Versicherungsschein genannten Gruppe zu melden (siehe auch Abs. 8).
… .
(8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf die versicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitversichert.
Nach § 2 VRB leistet die Bekl. u.a. Schadenersatz-Rechtsschutz ("für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen").
Der Kl., der von einem Autohaus einen gebrauchten X. mit Dieselmotor erworben hat, beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG mit der Begründung geltend zu machen, dass die dort Verantwortlichen den Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zudem mit einem sog. "Thermofenster" versehen und den Kl. dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hätten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Bekl. im Jahr 1990 war das Fahrzeug nicht auf ihn zugelassen. Die Erstzulassung des Pkw erfolgte im August 2013. Der Erwerb durch den und die Zulassung auf den Kl. erfolgten im Oktober 2014.
Die Bekl. verweigerte auf die außergerichtliche Anfrage des Kl. hin mit Schreiben vom 7.8.2020 Deckungsschutz mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Sie wies den Kl. zugleich auf die Möglichkeit des in § 17 VRB vorgesehenen und als "Schiedsgutachterverfahren" bezeichneten Verfahrens hin.
Unter dem 18.8.2020 übersandte die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Kl. der Bekl. eine mit "Stichentscheid" bezeichnete Stellungnahme, welcher zu dem Ergebnis kam, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des "o.g. VN undefined (es folgt der Nachname des Kl.) gegen" hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Unterzeichnet ist die Stellungnahme nicht; stattdessen befindet sich computerschriftlich der Zusatz "undefined undefined für E. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH".
2 Aus den Gründen: "…"
1. Die zulässige Feststellungsklage zu 1., mit welcher der Kl. die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung von Deckungsschutz für die beabsichtigte Interessenverfolgung im Zusammenhang mit der angeblichen Abgasmanipulation seines Pkw begehrt, ist begründet …
b) Die Feststellungsklage ist begründet.
Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ein entsprechender Anspruch auf Deckungsschutz zu.
Für den geltend gemachten Rechtsschutzfall besteht Versicherungsschutz; die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 17 (1) VRB. Darauf, dass dem sogenannten "Stichentscheid" vom 18.8.2020 keine Bindungswirkung gem. § 17 (3) VRB zukommt, da es sich hierbei nicht um einen bedingungsgemäßen Stichentscheid handelt (vgl. hierzu unter 2.), kommt es demnach nicht an.
aa) Für den geltend gemachten Rechtsschutzfall besteht Versicherungsschutz.
(1) Der Rechtsschutzfall – hier steht nur Rechtsschutz in Form des Schadensersatz-Rechtsschutzes gemäß § 2 (1) VRB in Rede – besteht vorliegend in dem Erwerb des Pkw durch den Kl.
Erst, aber auch bereits der Erwerb des Pkw stellt das den Rechtsschutzfall i.S.v. § 4 (2) a) VRB auslösende Ereignis dar. Erst mit dem Erwerb wurde die vom Kl. behauptete Verletzung von Rechtspflichten – die Ausstattung und das Inv...