I. Der Kläger hat die Beklagten mit am 12.11.2021 beim Landgericht eingegangener Klage auf Schadensersatz in Höhe von 7.763,44 EUR nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 11.9.2021 in Anspruch genommen. Bereits vor der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten am 5.2.2022 zahlten diese am 22.11.2021 auf die Klageforderung 2.992,70 EUR. Am 5.7.2022 hat der Kläger die Klage im Umfang dieser Zahlung zurückgenommen und die Zahlung der noch verbleibenden 4.770,74 EUR nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Mit Urt. v. 17.5.2024 hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 4.759,75 EUR nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 39 % und den Beklagten zu 61 % auferlegt. Die Beklagten hafteten dem Kläger dem Grunde nach vollständig, lediglich der Höhe nach sei der Schaden wegen überhöhter, nicht ersatzfähiger Schreibkosten des eingeschalteten Sachverständigen im Umfang von 16,80 EUR zu kürzen. Die Kostenentscheidung hat das Landgericht auf §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gestützt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.5.2014 zugestellt.
Mit seiner am 18.6.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung hat der Kläger zunächst die Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils begehrt. Die Beklagten seien dem Kläger dem Grunde nach einstandspflichtig und hätten noch vor Rechtshängigkeit seiner Klage einen Teilbetrag reguliert. Mit Verfügung vom 24.6.2024 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle gemischter Kostenentscheidungen eine isolierte Anfechtung stattzufinden hat und die Berufung unzulässig ist. Wegen der abgelaufenen Beschwerdefrist (§§ 269 Abs. 5, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) komme eine Umdeutung des Rechtsmittels nicht mehr in Betracht. Daraufhin hat der Kläger mit am 3.7.2024 eingegangenem Schriftsatz die Berufung dahingehend erweitert, dass er nunmehr das Urteil auch in der Hauptsache hinsichtlich der ihm vom Landgericht nicht zugesprochenen 16,80 EUR für Schreibkosten des Sachverständigen anfechte. Er ist der Ansicht, hierzu im Rahmen der Berufungsbegründungsfrist berechtigt zu sein. Angesichts der von ihm begehrten Änderung der Kostenentscheidung komme es auf eine Mindestbeschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht an.