II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Dabei kann offenbleiben, ob eine Erweiterung der Berufung, wie mit Schriftsatz vom 3.7.2024 erklärt, in Betracht kam. Auch ihre Wirksamkeit unterstellt wird der erforderliche Mindestwert der Beschwer in der Hauptsache von 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht; der Kläger begehrt in der Hauptsache lediglich die Zahlung weiterer 16,80 EUR. Auf die Höhe der durch die Kostenentscheidung entstehenden Beschwer kommt es dabei nicht an (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 99 Rn 5, beck-online; Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 99 Rn 22, 24, beck-online; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 99 ZPO, Rn 2; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 99 Rn 6, beck-online). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Die anteiligen Prozesskosten erhöhen den Wert der Beschwer nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – VIII ZR 341/19, juris Rn 12 m.w.N.). Ist ein Rechtsmittel zur Hauptsache nicht zulässig eingelegt, ist auch die von der Hauptsache umfasste Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angreifbar (vgl. BGH Beschl. v. 13.10.2021 – IX ZB 43/21, BeckRS 2021, 32847 Rn 3, beck-online).
Auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine zulässige sofortige Beschwerde kam nicht in Betracht, da die hierfür einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht eingehalten war. Im Falle gemischter Kostenentscheidungen – also solcher Kostenentscheidungen, die neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Erledigung, einem teilweisen Anerkenntnis oder, wie hier, einer teilweisen Rücknahme beruhen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2007 – XII ZB 165/06, Rn 8, juris) – steht für eine Anfechtung des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache gehörenden Teils der Entscheidung nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung (BGH, Urt. v. 21.2.1991 – I ZR 92/90, BGHZ 113, 362-366, Rn 12; BeckOK ZPO/Bacher, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 269 Rn 29, beck-online; vgl. auch Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 269 Rn 68, beck-online). Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Gericht erster Instanz fälschlich durch Urteil entschieden hat und der Vertrauensgrundsatz, dass der Partei aus einer irrtümlich falschen Entscheidungsform kein Nachteil erwachsen soll, die Annahme der Statthaftigkeit des Rechtsmittels gebietet (BGH a.a.O. Rn 13). So liegt der Fall aber nicht. Vielmehr hat das Landgericht über den nicht zurückgenommenen Teil der Klage durch Urteil entscheiden müssen und in diesem Rahmen zutreffend eine gemischte Kostenentscheidung getroffen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.582,97 EUR festgesetzt.
zfs 12/2024, S. 684