II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde ausdrücklich auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids beantragt, ist die Beschwerde – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – unzulässig und zu verwerfen, weil dem Antragsteller hierfür die prozessrechtlich erforderliche Beschwer (vgl. hierzu Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, Vorb. § 124 VwGO Rn 39) fehlt. Das VG hat die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit bereits angeordnet, weil das Landratsamt für die in Ziffer 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins, auf die sich die Zwangsgeldandrohung bezieht, keinen Sofortvollzug verfügt hatte. Damit ist der Antragsteller durch den Beschl. des VG insoweit nicht beschwert.
Dass das Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzugs für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins mittlerweile durch Bescheid v. 7.8.2024 nachgeholt hat, ändert daran nichts. Dieser Bescheid war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens und ist damit auch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Da der Antragsteller vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) auch nicht im Wege der Antragserweiterung die Einbeziehung der nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs in das Beschwerdeverfahren beantragt hat, kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Antragserweiterung überhaupt in Betracht kommt (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 6.2.2012 – 11 CE 11.2964 – juris Rn 32; VGH BW, Beschl. v. 16.9.2022 – 10 S 2420/21 – juris Rn 14 ff.).
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG zu ändern und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 4 Abs. 9 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses [vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn 11] zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.11.2023 (BGBl I Nr. 315]), stattzugeben wäre.
a) Soweit der Antragsteller eine "fehlerhafte Punktebewertung im Fahreignungsregister" beanstandet, liegt dem offenbar die Vorstellung zugrunde, die Fahrerlaubnisbehörde müsse bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 StVG individuell über die Punktebewertung entscheiden. Dies trifft jedoch so nicht zu. Vielmehr ist die für das Fahreignungs-Bewertungssystem maßgebliche Bewertung der Anlasstaten als Spezialregelung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen normativ typisierend festgelegt (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b StVG; § 40 i.V.m. Anlage 13 FeV v. 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.3.2024 [BGBl I Nr. 109]). Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 S. 3 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 5 S. 4 StVG). Die für die Zuwiderhandlungen jeweils festgelegte Bewertung in Anlage 13 FeV knüpft an die Schwere des Verstoßes und dessen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit an und ist nach § 40 FeV bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde zu legen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde dabei ein Bewertungsspielraum zukäme. Dem zur Beschwerdebegründung angeführten Urt. des BVerwG v. 26.1.2017 (3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Dass das Landratsamt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis von nicht zutreffenden Bewertungen ausgegangen wäre oder den Punktestand falsch berechnet hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Antragsteller zuletzt am 13.8.2023 begangene Straftat des Führens eines Kfz trotz Fahrverbots (§ 12 StVG) ist – wie hier geschehen – nach Nr. 2.1.11 der Anlage 13 zur FeV mit zwei Punkten zu bewerten. Der hierzu erhobene Einwand, der ergangene Strafbefehl sehe keine Auferlegung von Punkten vor, geht ins Leere. Im Strafbefehl müssen keine Punkte ausgewiesen werden (§ 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 407 Abs. 2 StPO zum Inhalt des Strafbefehls; vgl. auch § 260 Abs. 4 und 5 StPO für das Urteil). Vielmehr ergeben sich diese – wie bereits dargelegt – kraft Gesetzes aus der rechtskräftigen Verurteilung. Auch die im Bußgeldbescheid regelmäßig mitgeteilte Punktebewertung hat lediglich informatorischen Charakter (vgl. Koehl in Koehl/Krumm/Hiltrop, Punktsystem und Bußgeldkatalog, 3. Auflage 2022, § 4 StVG Rn 39).
b) Der zur Beschwerdebegründung wiederholte Einwand, dem Antragsteller seien die Ermahnung und Verwarnung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, genügt – w...