StVG § 4 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9; FeV § 40 Anlage 13
Leitsatz
Die für das Fahreignungs-Bewertungssystem maßgebliche Bewertung der Anlasstaten ist als Spezialregelung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen normativ typisierend festgelegt (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b StVG; § 40 i.V.m. Anlage 13 FeV). Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 S. 3 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 5 S. 4 StVG). (Leitsatz der Schriftleitung)
BayVGH, Beschl. v. 3.9.2024 – 11 CS 24.1400
1 Sachverhalt
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems und der Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.
Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L nach vorangegangener Entziehung am 14.2.2020 durch das Landratsamt L. wieder erteilt. Nach zwei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (bewertet mit jeweils zwei Punkten) ermahnte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 27.10.2021, laut Postzustellungsurkunde am 28.10.2021 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, wegen Erreichens von vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Nach zwei weiteren Ordnungswidrigkeiten (bewertet mit jeweils einem Punkt) verwarnte ihn das Landratsamt mit Schreiben v. 10.7.2023, laut Postzustellungsurkunde am 12.7.2023 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, wegen Erreichens von sechs Punkten. Nach einer weiteren Ordnungswidrigkeit (bewertet mit einem Punkt) und einer Straftat (bewertet mit zwei Punkten) entzog ihm das Landratsamt nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid v. 22.4.2024 wegen Erreichens von neun Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung des Führerscheins.
Über die hiergegen erhobene Klage hat das VG Regensburg noch nicht entschieden. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG mit Beschl. v. 25.7.2024 – RN 8 S 24.945 – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung stattgegeben, weil das Landratsamt hinsichtlich der Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins bisher keinen Sofortvollzug angeordnet habe und insoweit kein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vorliege. Im Übrigen hat das VG den Antrag abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der verwertbaren Eintragungen im Fahreignungsregister sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Antragsteller vorher ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt worden. Die Zustellung der Ermahnung und Verwarnung an die Meldeadresse des Antragstellers ergebe sich aus den jeweiligen Postzustellungsurkunden. Den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen habe der Antragsteller nicht angetreten.
Gegen den am 29.7.2024 zugestellten Beschl. hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigen Beschwerde einlegen lassen mit dem Antrag, den Beschl. aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 22.4.2024 anzuordnen. Er rügt die "fehlerhafte Bewertung der Punkte im Fahreignungsregister". Dem Antragsteller sei weder die Ermahnung noch die Verwarnung ordnungsgemäß zugestellt worden. Das VG habe dieses Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Außerdem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers unverhältnismäßig. Schließlich sei im Strafbefehl zum Führen eines Kfz trotz Fahrverbots nicht die Rede davon, dass dem Antragsteller neben der Strafe auch Punkte auferlegt werden sollten.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. …
2 Aus den Gründen:
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde ausdrücklich auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids beantragt, ist die Beschwerde – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – unzulässig und zu verwerfen, weil dem Antragsteller hierfür die prozessrechtlich erforderliche Beschwer (vgl. hierzu Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, Vorb. § 124 VwGO Rn 39) fehlt. Das VG hat die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit bereits angeordnet, weil das Landratsamt für die in Ziffer 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins, auf die sich die Zwangsgeldandrohung bezieht, keinen Sofortvollzug verfügt hatte. Damit ist der Antragsteller durch den Beschl. des VG insoweit nicht beschwert.
Dass das Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzugs für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins mittlerweile durch Bescheid v. 7.8.2024 nachgeholt hat, ändert daran nichts. Dieser Bescheid war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens und ist damit a...