Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die zulässige Klage – zumindest im Ergebnis – zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.5.2023 verwiesen wird, greifen im Ergebnis nicht durch.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherung des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1, StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Zwar liegt eine Verletzung von Körper und Gesundheit bei Betrieb des bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeugs vor. Auch ist die Haftung nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
Es liegt aber – wie vom Landgericht zu Recht erkannt – aufseiten der verletzten Fußgängerin ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden im Sinne von § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB vor.
a) Die Verletzte, deren deliktsrechtliche Verantwortlichkeit das Landgericht, was von der Berufung nicht angegriffen wird und woran auch im Übrigen keine Zweifel bestehen, festgestellt hat, hat durch das Überschreiten der Straße unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs schuldhaft (§ 276 Abs. 2 BGB) gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, was das Landgericht ebenfalls mit der – zutreffenden – Begründung festgestellt hat, dass die Verletzte den Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht gerecht geworden sei, weil sie die Fahrbahn überquert habe, obwohl sie das herrannahende vom Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug einfach und ohne Einschränkungen habe erkennen können. Dies war auch offensichtlich für den Unfall kausal.
Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts aufgezeigt hat, noch diese sonst ersichtlich sind (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn 21 m.w.N.; siehe auch BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn 15 f.). Derartige Zweifel legt der Kläger nicht dar, noch sind sie sonst ersichtlich.
Soweit der Kläger meint, ein relevantes Mitverschulden der Verletzten liege nicht vor, steht diese Rechtsansicht isoliert und ohne tatsächliche Untermauerung im Raum. Mit Blick auf den Umstand, dass er im vorliegenden Rechtsstreit lediglich eine Haftungsquote von 50 % geltend macht, nimmt auch er anscheinend ein relevantes Mitverschulden der Verletzten an. Jedenfalls ist die reine Rechtsansicht nicht geeignet, Zweifel an der Feststellung des Landgerichts im oben genannten Sinne zu begründen, zumal die Feststellung des Landgerichts der eindeutigen und überzeugenden Feststellung des Sachverständigen V. zur Erkennbarkeit herannahender Fahrzeuge und zur darauf beruhenden Vermeidbarkeit des Unfalls für die Verletzte entspricht. Sie hätte schlicht an der Mittellinie stehenbleiben müssen, um die streifende Kollision zu vermeiden.
b) Aufseiten der Beklagten ist die reine Betriebsgefahr des Fahrzeugs in die nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmende Abwägung einzustellen. Diese ist nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 1 (§ 276 Abs. 2 BGB) er...