“ … II. Die Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.
Der ASt. meint, die Annahme seiner fehlenden Fahreignung habe nicht auf die Analyse des Labors Dr. E. gestützt werden können. Das Messergebnis von angeblich 11 ng/ml sei nicht korrekt, sondern liege aufgrund der Messunsicherheit von 23,4 % unterhalb der Grenze der Bestimmbarkeit von Amphetamin. Das in dem ergänzten zweiten Befundbericht angegebene Analyseverfahren, die hier angewandte LC-MS/MS-Methode, sei nicht uneingeschränkt einsetzbar und enthalte verschiedene Nachteile. Angaben zur Messunsicherheit fehlten. Berücksichtige man diese, liege das Analyseergebnis unter der Bestimmungsgrenze und lasse keine sichere quantitative Aussage zu. Nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) müsse Amphetamin aber sowohl qualitativ als auch quantitativ bestimmt werden können. Das sei hier aber unter Berücksichtigung der Messunsicherheit bei einem dann bestehenden Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze von 10,2 ng/ml nicht möglich. Mit diesen Erwägungen vermag der ASt. die angegriffene Entscheidung des VG im Ergebnis nicht durchgreifend zu erschüttern.
Das VG hat in Auseinandersetzung mit dem Vortrag des ASt., die durch das Labor Dr. E. vorgenommene Messung sei nicht valide, zunächst ausgeführt: Diese Laborarztpraxis sei akkreditiertes Prüflaboratorium nach ISO/IEC 17025. Durch das begutachtete Qualitätsmanagementsystem auf der Basis der ISO/IEC 17025 sei die Validierung der Prüfungen bzw. des Prüfergebnisses u.a. auf dem Gebiet der forensischen Toxikologie gewährleistet. Auf fernmündliche Nachfrage des Gerichts bei dem Labor sei mitgeteilt worden, dass auch regelmäßige Ringversuche durchgeführt würden. Nach alledem sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass die chemisch-toxikologische Untersuchung den hierfür geltenden Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie entsprechend durchgeführt worden sei. Nachdem bereits im immunologischen Vortest Amphetamin im Serum gefunden worden sei, sei dieses Ergebnis durch ein chromatographisches Verfahren (LC-MS/MS: Flüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie) bestätigt worden.
Die Kritik des ASt. an dem hier angewandten Analyseverfahren überzeugt demgegenüber nicht. Als generelle chromatographisch-spektrometrische Methodenkombination der Wahl sind in der forensischen Toxikologie derzeit anzusehen die Gaschromatographie oder Flüssigkeitschromatographie jeweils in Kombination mit der Massenspektrometrie (GC/MS bzw. LC/MS) oder Methoden mit vergleichbarer Aussagekraft (z.B. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit Dioden-Array-Detektion (HPLC/DAD), so die Beurteilungskriterien zur Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, herausgegeben von Schubert/Mattern, 2. Aufl. 2009, 172). Davon geht ersichtlich auch die Richtlinie der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen in der Fassung v. 1.6.2009 (vgl. etwa 16 ff.) aus. Auch sonst wird in der Literatur festgestellt, dass eine Kopplung des Massenspektrometers mit einem Gaschromatographen (GC-MS) (zwar) die am häufigsten angewendete Kombination darstelle, als gleichwertig (aber) eine Kopplung des Massenspektrometers mit einer Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-MS, LC-MS) anzusehen sei (vgl. Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen- und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3, 401 f., dort insb. Rn 162 und 164). Vor diesem Hintergrund vermag der ASt. mit der Benennung angeblich vorhandener Nachteile der LC-MS-Methode deren Brauchbarkeit und Validität nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch, soweit der ASt. bereits im erstinstanzlichen Verfahren unter Berufung auf eine auszugsweise vorgelegte Stellungnahme von Güssregen u.a. Nachteile der LC-MS-Methode benannt hat. In der Stellungnahme von Güssregen u.a. wird zunächst hervorgehoben, dass die Flüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie in den letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung auch in der toxikologischen Analytik gewonnen habe und heute neben den klassischen Verfahren, wie u.a. der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) und der Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS) als integraler Bestandteil der qualitativen und quantitativen Analytik gewertet werden könne. Dass jede dieser Methoden einige analytische Vorteile wie auch Nachteile im Methodenvergleich hat, ist nahe liegend und wird in der Stellungnahme ebenfalls konstatiert, spricht aber nicht grds. gegen eine dieser Methoden. Im Übrigen hat das VG zu der Rüge des ASt. bereits ausgeführt, dass die in dem Aufsatz von Güssregen u.a. beschriebenen Nachteile des LC-MS/MS-Verfahrens vorliegend nicht relevant seien, da nach einer bestimmten bekannten Substanz und nicht nach unbekannten Giftstoffen gesucht werde. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Das VG hat ferner des Näh...