Die Hinweispflicht des Gerichts, die nunmehr allein noch in § 139 ZPO geregelt ist, kann einerseits bis dahin bestehende Erfolgsaussichten einer Partei verändern, andererseits aber dazu führen, dass erst eine gerechte Entscheidung herbeigeführt wird. Die neue Wortfassung des § 139 ZPO durch Streichung des Wortes "rechtlich" in der Vorgängervorschrift macht deutlich, dass sich die Hinweispflicht nicht nur auf von den Parteien bisher übersehene rechtliche Aspekte des Rechtsstreits, sondern auch auf den Sachvortrag bezieht (vgl. auch Prechtel, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 3. Aufl., 352). Bedeutsam ist die von dem BGH betonte Notwendigkeit eines detaillierten Hinweises. Die formelhafte Hinweiserteilung, wonach Bedenken gegen die Schlüssigkeit oder Substantiierung der Klage bestünden, lässt für die Parteien nicht erkennen, in welcher Richtung ergänzender Vortrag angeregt wird (vgl. auch BGH NJW 2002, 3317). Die vom OLG Schleswig entwickelte Formel, wonach der Hinweis "zielgerichtet, inhaltlich klar und eindeutig" sein müsse (OLGR Schleswig 2005, 146) macht deutlich, dass ein Rückzug des Gerichts auf floskelhafte Wendungen keinen ausreichenden Hinweis ergibt. Die häufig am Ende von Anwaltsschriftsätzen geäußerte Bitte um richterliche Hinweise, falls das Gericht weiteren Sach- oder Rechtsvortrag für erforderlich halten sollte, hat keinerlei Verpflichtungswirkung (vgl. BGH NJW 1990, 1241 (1243). Sie kann als "Beschwörungsformel" bezeichnet werden (Bohlander MDR 1996, 1039; zustimmend Prechtel a.a.O., 355). Die vielfach beobachtete unzulängliche Hinweiserteilung (vgl. dazu Deubner, JuS 2004, 205; E. Schneider, MDR 1996, 866; Greger, JZ 2004, 809) kann allerdings dazu führen, dass der darin liegende Verfahrensfehler zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. auch BVerfG NJW 2003, 2524; Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör). Erleichtert wird die Darlegungs- und Nachweismöglichkeit hinsichtlich einer Verletzung der Hinweispflicht dadurch, dass Hinweise aktenkundig zu machen sind, damit grds. Vermerke in den Akten und vor allem im Protokoll allein den Nachweis der Hinweiserteilung erbringen (§ 139 Abs. 4 ZPO). Nur ausnahmsweise kann der Nachweis der Hinweiserteilung durch Feststellungen im Urt. erfolgen, wenn die Dokumentation versehentlich in den oben angeführten Aktenteilen unterblieben ist (vgl. OLG Frankfurt MDR 2005, 647; eingehend Prechtel a.a.O., 359). Jedenfalls ist eine Vernehmung der Richter des Ausgangsverfahrens darüber, ob eine Hinweiserteilung erfolgt ist, nicht statthaft. Im Übrigen sind in einer Sitzungsniederschrift enthaltene Floskeln wie die "Sach- und Rechtslage wurde erörtert" keine ausreichende Hinweiserteilung (Prechtel a.a.O., 359).

Sie ist weder eindeutig noch inhaltlich klar (vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 146).

RiOLG a. D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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