[2] “… II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

[3] 1. Nach st. Rspr. des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gem. den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (r+s 1996, 332; VersR 2011, 237 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 %. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 EUR. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 EUR (Jahresprämie von 2.912,16 EUR x 3,5 abzüglich 20 %).

[4] 2. Daneben sind nach st. Senatsrspr. angekündigte Leistungsansprüche des VN mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senat VersR 2011, 237). Diese betragen hier 8.500 EUR (17.000 EUR abzüglich 50 %). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch Senat VersR 2006, 716 f. jeweils zum Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50 %. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag.

Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 EUR in die Wertfestsetzung einzubeziehen (13.000 EUR abzüglich 50 %).“

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