[8] “… Die Bekl. hat dem KI. den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
[9] 1. In der Privathaftpflichtversicherung verspricht der VR dem VN Versicherungsschutz unter anderem für den Fall, dass Letzterer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. § 1 Nr. 1 AHB; § 100 VVG).
[10] Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt.
[11] 2. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen kann die Bekl. den Versicherungsschutz nicht deshalb verweigern, weil sich die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung i.S.d. Risikoausschlusses aus A. I. BBR verwirklicht hätten.
[12] a) Wie das BG im Ansatz zutreffend erkennt, sind die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt. Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits “ungewöhnlich und gefährlich' ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senat VersR 1996, 495 unter II 2 a; BGHZ 136, 142, 146 unter II; VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).
[13] Das ergibt sich aus der Risikobeschreibung in A. I. BBR. Darin werden die von der Versicherung umfassten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (Senat BGHZ 79, 145, 148 unter I). Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung “als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens', die für sich genommen keine Einschränkung enthält …, zunächst erkennbar weit abgesteckt, sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt … Mit den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes und einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen werden bestimmte Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen und so ein Rahmen für nicht versicherte Handlungen definiert. Das dient insb. der Abgrenzung des Schutzbereichs der Privathaftpflichtversicherung zu anderen Haftpflichtversicherungen und soll erläutern, für welche Lebensbereiche es nicht mehr gerechtfertigt ist, den VN als von der Privathaftpflichtversicherung geschützte “Privatperson' anzusehen. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Griffe die Ausschlussklausel hingegen schon dann ein, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grds. auch grob fahrlässige Schadenverursachung abdeckende Versicherungsschutz zumindest teilweise wertlos (Senat VersR 1996, 495).
[14] b) Anders als das BG meint, stellen die Baumfällarbeiten des KI. v. 9.2.2009 keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung dar.
[15] aa) Aus dem Vergleich des Begriffs der “ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung' mit den übrigen im selben Satzeinschub in A. I. BBR enthaltenen Ausnahmen folgt, dass mit der “Beschäftigung' nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint ist, also eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schadenstiftende Handlung vorausgesetzt wird. Die in A. I. BBR aufgezählten Ausnahmetatbestände führen dem durchschnittlichen VN, auf dessen Verständnis es bei der Klauselauslegung ankommt, vor Augen, dass nur solche Bereiche vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden, denen er sich über eine gewisse Dauer widmet. Nicht nur der Beruf – als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit –, sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensumstände des Betroffenen prägen (vgl. beispielweise für den Begriff des Berufs Senat BGHZ 79, 145, 151 f. unter II 2 d).
[16] Das führt den VN zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen “Beschäftigung' sei ein Verhalten angesprochen, das – ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes – über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69). Für diesen Bereich will der VR im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht einstehen...