“Der am 15.11.2011 bei Gericht eingegangene Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtschutzzieles der ASt. auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs v. 31.10.2011 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der AG v. 20.10.2011 gerichtet ist, durch den der ASt. die Benutzung ihres Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … im öffentlichen Verkehr untersagt wurde, ihr weiter unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung vorzulegen und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen, sowie eine Verwaltungsgebühr von 30 EUR einschließlich Auslagen festgesetzt wurde, ist zulässig, insb. statthaft gem. den § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sowie § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat die AG die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Benutzungsuntersagung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügend damit begründet, dass nicht versicherte Kfz und Anhänger eine Gefahr für das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstellten und dem Schutz dieser Verkehrsteilnehmer, die in der Erwartung am Straßenverkehr teilnähmen, die Behörden würden nicht versicherte Fahrzeuge unverzüglich aus dem Verkehr ziehen, der Vorrang vor dem Interesse der ASt. gebühre, am Straßenverkehr weiterhin mit einem nicht versicherten Fahrzeug teilzunehmen.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Maßnahme gegenüber dem Interesse der ASt. an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Hiervon ausgehend kann die ASt. die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid der AG v. 20.10.2011 erweist sich nämlich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Untersagung der Benutzung des Fahrzeuges der ASt. ist § 25 Abs. 4 S. 1 FZV. Danach hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige des VR nach Abs. 1 der Vorschrift oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dazu ist die von der AG gegenüber der ASt. angeordnete Untersagung, ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … weiterhin im öffentlichen Verkehr zu benutzen, verbunden mit der Aufforderung, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder binnen drei Tagen vorzulegen und der Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung im Ausbleibensfalle, eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme (vgl. dazu auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 25 FZV Rn 9).
Auch lagen die Voraussetzungen für diese Maßnahmen bei Erlass des angefochtenen Bescheides der AG ersichtlich vor, nachdem mit Anzeige der … Haftpflicht-Unterstützungskasse v. 20.10.2011 unter Angabe der Versicherungsvertragsnummer … bescheinigt worden war, dass für das auf die ASt. als VN zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … seit dem 4.10.2011 kein Versicherungsschutz mehr besteht. Auf der Grundlage dieser Anzeige war die AG nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV offensichtlich verpflichtet, unverzüglich das Kfz der ASt. außer Betrieb zu setzen und diese aufzufordern, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen.
Eine Pflicht der AG zur Nachprüfung, ob die Anzeige des VR der ASt. zu Recht erfolgt ist, besteht nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde die AG als Zulassungsbehörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Ein Abwarten oder ein unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige würde nämlich Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 4 S. 1 FZV widersprechen. Danach soll sichergestellt werden, dass Kfz, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist oder nicht (mehr) wirksam besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 – 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; ferner OVG des Saarlandes, Besc...