[5] Die Annahme des BG, dem Bekl. komme das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugute, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
[6] 1. Die Revision wendet sich – als ihr günstig – nicht dagegen, dass sich das BG zu den materiellen Haftungsvoraussetzungen gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 249 ff. BGB nicht geäußert hat. Hierzu bestand aus Sicht des BG auch keine Veranlassung. Sie rügt jedoch mit Recht, dass das BG die Haftungsprivilegierung des Bekl. gem. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII bejaht hat.
[7] a) Zwar ist das BG zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII dem Unternehmer als Schädiger nur dann zugute kommt, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (st. Rspr. vgl. Senatsurt. v. 3.7.2001 – VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212 f.; v. 16.12.2003 – VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216; v. 25.6.2002 – VI ZR 279/01, VersR 2002, 1107; v. 29.10.2002 – VI ZR 283/01, VersR 2003, 70, 71; v. 14.9.2004 – VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604, 1605; v. 14.6.2005 – VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398; v. 13.3.2007 – VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn 17 und v. 17.6.2008 – VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 11, 17). Es hat hierzu aber keine Feststellungen getroffen; Soweit die Revisionserwiderung den Beitragsbescheid für 2009 in der Anlage zur Revisionserwiderungsschrift vorgelegt hat, besagt dieser nichts für die Versicherteneigenschaft im fraglichen Zeitraum des Jahres 2006. Auf die Frage, ob der Bescheid für 2009 in der Revisionsinstanz überhaupt zu berücksichtigen ist, kommt es schon deshalb nicht an.
[8] b) Der erkennende Senat teilt auch nicht die Auffassung des BG, dass es zum Unfall bei einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit der Parteien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gekommen sei. Zwar legt das BG der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gibt auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach st. Rspr. des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind.
[9] aa) Doch lässt das BG außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation fehlt, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. Senatsurt. v. 23.1.2001 – VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; v. 14.9.2004 – VI ZR 32/04, a.a.O. S. 1604 f.; v. 8.6.2010 – VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn 14, 16; v. 1.2.2011 – VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn 7 und v. 10.5.2011 – VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn 12). Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen (vgl. Senatsurt. v. 1.2.2011 – VI ZR 227/09, a.a.O. Rn 7 und 9). Es kommt darauf an, dass in der konkreten Unfallsituation eine gewisse Verbindung der Tätigkeiten als solchen, die sich als bewusstes Miteinander im Betriebsablauf darstellt und im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist, gegeben ist. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.12.2003 – VI ZR 103/03, a.a.O. S. 218 m.w.N.). Er knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. Senatsurt. v. 23.1.2001 – VI ZR 70/00, a.a.O.; v. 14.9.2004 – VI ZR 32/04, a.a.O.; v. 8.6.2010 – VI ZR 147/09, a.a.O. Rn 14; v. 1.2.2011 – VI ZR 227/09,.a.a.O. und v. 10.5.2011 – VI ZR 152/10, a.a.O.).
[10] Nach den Umständen des Streitfalls ist bezogen auf den Unfallzeitpunkt ein aufeinanderbezogenes betriebliches Zusammenwirken des Kl. mit dem Bekl. nicht gegeben. Das BG hat festgestellt, dass der Bekl. versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kl. mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Selbst wenn der Bekl. die Luke im Hinblick auf den einsetzenden Regen verschließen wollte, war der Kl. zur Erbringung seiner Arbeiten darauf weder angewiesen noch hingen die Werkleistungen der übrigen Mitarbeiter der Streithelferin davon ab, dass die Luke geschlossen würde. Es fehlt sowohl das notwendige Miteinander im Arbeitsablauf als auch der wechselseitige Bezug der betrieblichen Aktivitäten. Ein Zusammenwirken der Parteien im konkreten Arbeitsvorgang war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die Tätigkeit des Bekl. war nicht in einem faktischen Miteinander mit der des Kl. aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, so dass die für eine "gemeinsame Betriebsstätte" typische Gefahr bestanden hätte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.12.2003 – VI ZR 103/03, a.a.O. S. 217).
[11] bb) Entgegen der Auffassung des BG...