Es stellt sich weiterhin die Frage, ob zur Feststellung einer erhöhten Kraftanstrengung auf die situationsbezogene Aktivität oder auf den normalen Kraftaufwand im täglichen Leben abzustellen ist. Dies ist insbesondere bei Verletzungen im Rahmen der Ausübung einer Sportart relevant. Ließe man als Bezugsmaßstab nur die einfachsten, mit geringem Kraftaufwand verbundenen alltäglichen körperlichen Betätigungen genügen, so wäre demgegenüber nahezu jede sportliche Aktivität als erhöhte Kraftanstrengung zu werten. Andererseits ginge im Zusammenhang mit Sportverletzungen die Forderung zu weit, dass der zur Verletzung führende Bewegungsablauf im Sinne einer sportlichen Ausnahmesituation über das Normalmaß der mit der jeweiligen Sportart üblicherweise verbundenen Kraftaufwendung hinausgehen muss. Eine solche starre Einteilung nach Lebensbereichen oder Sportarten mit je unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben lässt sich dem Begriff der erhöhten Kraftanstrengung nicht entnehmen. Insofern ist dem LG Frankfurt zuzustimmen, dass der Wortlaut der Ziff. 1.4. AUB 2010 keinen Raum lässt für eine Differenzierung nach üblichen und unüblichen Bewegungen im Rahmen der ausgeübten Sportart. Daher ist richtigerweise als Vergleichsmaßstab auf die normalen körperlichen Tätigkeiten im Alltagsleben abzustellen. Abzulehnen ist aber die hieraus vom LG Frankfurt gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Ausübung einer Sportart in der Regel stets von einer erhöhten Kraftanstrengung auszugehen sei, die offensichtlich dadurch zustande kommt, dass das Gericht nur einfachste Bewegungsabläufe mit minimaler Kraftentfaltung unter "normale" Kraftaufwendungen subsumiert und dabei der Wortbedeutung von "erhöhte Kraftanstrengung" entgegenstehende, physiologisch als durchschnittlich zu wertende Kraftaufwendungen zur Annahme einer erhöhten Kraftanstrengung genügen lässt.
Letztlich ist entscheidend, wie weit der Kreis der alltäglichen, normalen Kraftaufwendungen zu ziehen ist, die noch keine "Anstrengung" bedeuten. Richtigerweise wird man – immer unter Berücksichtigung der konkreten körperlichen Konstitution des Versicherten – hierzu nicht nur einfache, mit geringem Kraftaufwand einhergehende Bewegungen wie das Gehen, Hinsetzen, Aufstehen etc. zu zählen haben, sondern z.B. auch das Laufen oder Hantieren mit – auch schwereren – Alltagsgegenständen.