Ausgehend vom Wortlaut wird ohne besondere Spezialkenntnisse mit der Formulierung "gilt auch" klar, dass die Regelung eine ergänzende, den Unfallbegriff ersetzende Funktion einnimmt, begrenzt auf die aufgeführten Körperstellen und Verletzungsmuster. Diese im Abschnitt "Was ist versichert" stehende Regelung stellt damit erkennbar eine Versicherungsschutz begründende, den Umfang der Leistungspflicht erweiternde und begünstigende Regelung dar.
Nach dem Bedingungswortlaut wird für den verständigen Versicherungsnehmer damit auch klar, dass nicht jede erdenkliche Gesundheitsschädigung, hervorgerufen durch jede mögliche Art von Eigenbewegungen, einem Unfall gleichgestellt ist. Die Unfallfiktion dehnt den Versicherungsschutz vielmehr erkennbar nur auf einen Teilbereich im Sinne einer besonders qualifizierten Form von Eigenbewegungen aus, die eine gegenüber einem Unfallereignis vergleichbare Gefahrenlage für die körperliche Unversehrtheit bergen. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer muss daraus klar werden, dass nicht jede alltägliche Situation durch eine Art von "Gesundheits-Versicherung" abgesichert wird.
Aus dem Sinn einer den Unfallbegriff ersetzenden Funktion ergibt sich auch, dass eine Vielzahl von normalen Kraftaufwendungen, die im Sinne einer Aneinanderreihung eine zeitlich verlängerte Beanspruchung ergeben, nicht als eine erhöhte Kraftanstrengung versichert sein sollen. Dies lässt sich erkennbar nicht mit dem Wortlaut der Unfallfiktion, der Gesamtsystematik der AUB und einer einem Unfallereignis gleichgestellten Situation in Einklang bringen. Eine andere Auslegung würde über den Wortlaut der Ziff. 1.4 AUB 2010 hinausgehen.
Als zentrale Parameter werden als Verletzungsmechanismus eine erhöhte Kraftanstrengung gefordert und als versicherte Verletzungsfolge die Verrenkung eines Gelenks und die Zerrung bzw. Zerreißung von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen und Wirbelsäule genannt. Es ist im Rahmen eines rational gestalteten und überschaubaren Bedingungswerks nicht möglich, für die einzelnen Muskeln bzw. Gewebestrukturen die jeweils möglichen bzw. nötigen biomechanischen Schädigungsmechanismen aufzuführen. Dies würde zu einer Informationsflut führen, die unverständlich wäre und wegen der Einzelfallnennungen auch dem Sinn von AGB widerspräche. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass begrifflich für eine Vielzahl von Einzelfällen abstrahiert werden muss.
Die erforderliche Kernregelung, dass über die Unfallfiktion die genannten Verletzungen nur durch erhöhte Kraftanstrengungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden sollen, ist somit ausreichend transparent. Dass der auslegungsbedürftige Begriff letztlich durch die Gerichte ausgefüllt werden muss, macht die Regelung nicht intransparent. Auch entwickelt sich aus Abgrenzungserfordernissen regelmäßig eine komplexe Kasuistik, wenn nur ein Ausschnitt aus der Fülle allgemeiner Lebens- bzw. Gesundheitsrisiken versichert sein soll.