Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger gem. Nr. 7008 VV RVG den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Das sind i.d.R. 19 %, und zwar auch auf von ihm verauslagte Auslagen, für die nur der ermäßigte Steuersatz anfällt.

KG, Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13

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