" … II. Die gegen den Beschluss des VG erhobene Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg."
Der ASt. hat im gerichtlichen Verfahren eine ergänzende Stellungnahme des TÜV Hessen v. 19.7.2013 vorgelegt, in der einer der Gutachter die zitierte Kursempfehlung wie folgt erläutert:
“Sicherlich kann diese Formulierung im Hinblick auf das gewählte Conditionalis missverständlich aufgefasst werden.
Wir wollten jedoch zum Ausdruck bringen, dass durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung Herr D. die begründeten Bedenken an seiner Fahreignung ausräumen kann, mithin nach erfolgreicher Kursteilnahme die Fahreignungsvoraussetzungen wiederhergestellt sind.‘
Der ASt. hat zudem eine Bestätigung über die – von der AG zuvor genehmigte – Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer v. 1.8.2013 vorgelegt.
Er macht zur Begründung seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf diese Unterlagen geltend: Das Schreiben des TÜV Hessen v. 19.7.2013 stelle klar, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eben keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Fahreignung bestanden hätten. Die AG hätte allenfalls die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis davon abhängig machen müssen, dass ein entsprechender Kurs belegt werde. Er habe zwischenzeitlich den Kurs erfolgreich abgeschlossen.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob jemand zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr. d. Sen., z.B. Beschl. v. 21.3.2013 – 12 ME 42/13; Beschl. v. 26.4.2013 – 12 ME 11/13). Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die AG auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Hessen zu Recht von der Ungeeignetheit des ASt. ausgegangen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass– im Zeitpunkt der Begutachtung – zu erwarten sei, dass der ASt. (auch) in Zukunft ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Gutachter führen zwar weiter aus, dass diese Verhaltensprognose durch die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer günstig beeinflusst werden könne. In der erläuternden Stellungnahme v. 19.7.2013 spricht einer der Gutachter zudem von bloßen “Bedenken‘ an der Fahreignung. Für den Senat ist aber nicht zweifelhaft, dass die Gutachter des TÜV Hessen im Ergebnis nicht allein “Eignungsbedenken‘ bzw. “Eignungszweifel‘ festgestellt haben, die zunächst noch aufzuklären gewesen wären, sondern dem ASt. einen die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden “Eignungsmangel‘ attestiert haben. Die Gutachter beziehen sich mit ihrer Kursempfehlung ersichtlich auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Fahreignung nach § 11 Abs. 10 FeV. Eine “Wiederherstellung der Eignung‘ kommt nach dieser Vorschrift aber nur bei festgestellten “Eignungsmängeln‘ in Betracht. Ein solcher Kurs dient dagegen nicht der Klärung von bloßen Eignungsbedenken. Der Entziehung seiner Fahrerlaubnis kann der ASt. auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er zwischenzeitlich einen nach § 70 FeV anerkannten Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer besucht hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist hier – wie gesehen – auf den Zeitpunkt der Entziehungsverfügung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt konnte und musste die AG aber noch von der Ungeeignetheit des ASt. ausgehen. Die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung lässt einen Eignungsmangel auch nicht rückwirkend entfallen. Zu berücksichtigen ist zwar, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis in Niedersachsen – anders als in anderen Bundesländern – nicht die Möglichkeit haben, ihre Fahreignung durch die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs nach § 11 Abs. 10 FeV jedenfalls bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durch Widerspruchsbescheid (als letzte Behördenhandlung) wiederherzustellen (dazu etwa VG Weimar, Beschl. v. 7.5.2012 – 1 E 332/12 We, NJW-Spezial 2012, 747, juris). In Niedersachsen findet ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde nicht statt (§ 8a Nds. AG VwGO). Dass eine Fahrerlaubnisbehörde in Niedersachsen gleichwohl verpflichtet wäre, einem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Kurs zur Wiederherstellung seiner Fahreignung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu besuchen, vermag der Senat – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nicht zu erkennen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eröffnen der Fahrerlaubnisbehörde im Grundsatz keinen Spielraum für entsprechende (Billigkeits-)Erwägungen. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet, so hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Es is...