Der Bekl. wendet sich mit seinem Zulassungsantrag dagegen, dass das VG die Entziehung der Fahrerlaubnis des Kl. durch Bescheid v. 8.6.2012 aufgehoben hat.
Der am 15.6.1993 geborene Kl. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung v. 3.2.2012 wegen des Vorwurfs, unerlaubt Marihuana veräußert zu haben, an, seit Anfang 2011 bis vor drei bis vier Monaten "an Wochenenden mal ab und zu Marihuana mitkonsumiert" zu haben. Der Bekl. forderte ihn unter dem 24.4.2012 auf, binnen 28 Tagen ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, um zu klären, ob auch noch heute Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder sogar regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten vorliegen. Der Kl. ließ hierzu durch anwaltlichen Schriftsatz v. 30.5.2012 vortragen, er habe eingeräumt, bis Oktober 2011 zwei- oder dreimal auf Partys Cannabis konsumiert zu haben. Der letzte Cannabiskonsum liege somit weit vor Erteilung der Fahrerlaubnis im Januar 2012. Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen gebe es nicht. Dieses könne auch nicht unterstellt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid v. 8.6.2012 entzog der Bekl. dem Kl. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen, weil der Kl. das geforderte ärztliche Gutachten nicht beigebracht hatte. Er führte zur Begründung u.a. aus, nach Ziff. 1.5 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr v. 4.8.2008 führe einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr in der Regel zu keiner Überprüfungsmaßnahme. Anderes gelte jedoch für zum Deliktszeitpunkt Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr. Bei diesen rechtfertige auch der Besitz oder der Konsum kleinerer Mengen Cannabis die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, um zu klären, ob weiterhin konsumiert werde. Nach eigenen Angaben habe der Kl. im Alter von 17 mit dem Cannabiskonsum begonnen.
Auf die dagegen erhobene Klage des Kl. hat das VG den angefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV setze voraus, dass die Gutachtenanforderung rechtmäßig ergangen sei. Das sei hier nicht der Fall. Nach der Rspr. des NdsOVG (etwa Beschl. v. 3.6.2010 – 12 PA 41/10, SVR 2010, 43, v. 16.6.2011 – 12 ME 94/11 und Beschl. v. 27.6.2012 – 12 ME 65/12), sei für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorlägen, die die Eignung zum Führen von Kfz in Zweifel zögen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kfz. Derartige Anknüpfungspunkte seien hier nicht gegeben. Es ergebe sich aus der Beschuldigtenvernehmung ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Kl. Weitere Tatsachen, die die Eignung zum Führen von Kfz in Zweifel zögen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Bekl. darauf verweise, dass der Kl. in der Zeit von Anfang 2011 bis 14.6.2011 noch nicht volljährig war, rechtfertige dies ebenfalls noch nicht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens. Denn der Kl. sei zu dieser Zeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen und habe etwa vier Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres seiner nicht widerlegten Einlassung nach den Konsum aufgegeben und sei seit Erteilung der Fahrerlaubnis am 26.1.2012 nicht mit Drogen im Verkehr aufgefallen. Dass es sich bei dem Kl. um einen in der Probezeit befindlichen Fahranfänger gehandelt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Soweit in dem Erlass v. 4.8.2008 die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr für gerechtfertigt gehalten werde bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr zum Deliktszeitpunkt, werde hierfür keinerlei Begründung angegeben. Diese Ausnahme von der genannten Fallgruppe, die nach dem Erlass ansonsten zu keiner Überprüfungsmaßnahme führen soll, widerspreche der inzwischen st. Rspr. des NdsOVG. Das NdsOVG habe in einem vergleichbaren Fall, in dem der Fahrerlaubnisinhaber zum Tatzeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei und aufgrund des Besitzes von Cannabis auf einen gelegentlichen Konsum, aber keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr habe geschlossen werden können, Eignungszweifel nicht für begründet erachtet (vgl. Beschl. v. 27.6.2012 – 12 ME 65/12).