Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ihr ist lediglich anzufügen:

Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV und 107 Abs. 5 OWiG entsteht mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt (s. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz zfs 2013, 465 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 328 (Hansens). Die davon abweichende Auffassung des OLG Koblenz RVGreport 2013, 327 (ders.) = NStZ-RR 2013, 125, dem folgend Hower, NJW 2013, 2077, 2097, die Pauschale falle auch dann an, wenn die Akten in ein Gerichtsfach des Anwalts bei dem die Akten führenden Gericht eingelegt würden, war bereits nach dem bisherigen Recht falsch. Ihr ist durch die mit dem 2. KostRMoG ab 1.8.2013 geänderte Gesetzesfassung endgültig der Boden entzogen, wonach die Aktenversendungspauschale "die anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten" abgilt.

Schuldner der Aktenversendungspauschale ist gem. §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG derjenige, der mit seinem Antrag gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst hat. Dies ist im Regelfall – insbesondere in Straf- und Bußgeldverfahren – der Rechtsanwalt. Die somit von ihm geschuldete Aktenversendungspauschale stellt keinen durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG dar, so dass der Anwalt seinem Mandanten oder Dritten die auf die Pauschale entfallende Umsatzsteuer zu berechnen hat. Diese Umsatzsteuer zählt mithin zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts, die der Mandant schuldet. Folglich hat dem rechtschutzversicherten Mandanten seine Rechtsschutzversicherung die Aktenversendungspauschale einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen (s. BGH zfs 2011, 402 mit Anm. Hansens = RVGreport 2011, 215 (Hansens) = AGS 2011, 262). Im Rahmen der Kostenerstattung im Strafverfahren hat die Staatskasse die Pauschale nebst Umsatzsteuer zu erstatten. Dies hatte hier die Verteidigerin in dem vom AG Köln entschiedenen Fall übersehen, da sie ausweislich der Beschlussgründe nur den Nettobetrag i.H.v. 12 EUR geltend gemacht hatte.

VRiLG Heinz Hansens

zfs 2/2014, S. 109 - 111

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