" … 1. Die Feststellungen des AG tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urt. hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben. Auch die Beweiswürdigung des AG hält in jeder Hinsicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht Stand. Das Vorbringen des Betr. gegen die Feststellung, er habe mit dem Mobiltelefon zur fraglichen Zeit telefoniert, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen der Betr. im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich das Rechtsmittel des Betr. als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG."
2. Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ebenfalls nicht erkennen.
a) Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der für und gegen den Betr. sprechenden Umstände.
Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40 EUR auf 80 EUR angesichts der zahlreichen, auch einschlägigen, Voreintragungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
b) Auch die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbots muss die Begründung des tatrichterlichen Urt. erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist; ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 StVG, Rn 13; OLG Karlsruhe, NZV 93, 359; KG, NZV 94, 159; OLG Hamm, NZV 97, 129).
Die Subsumtion der festgestellten Tatumstände einschließlich der bestehenden Vor-eintragungen unter die Voraussetzung der beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG weist Rechtsfehler nicht auf. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1992, 1397; Karlsruhe, NJW 2003, 3719; OLG Hamm, NZV 2000, 53; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG, Rn 15 m.w.N.), etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt. Bei dieser Beurteilung spielt auch der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen eine erhebliche Rolle. Erforderlich ist zudem, dass ein innerer Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht (vgl. OLG Bamberg, NJW 2007, 3655; BayObLG, DAR 01, 84; OLG Koblenz; DAR 05, 47; OLG Celle, DAR 03, 427).
Zwar wird sich mangelnde Rechtstreue in diesem Sinne vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12; OLG Jena, Beschl. v. 23.5.2006 – 1 Ss 54/06; OLG Bamberg, NJW 2007, 3655).
Die festgestellten vorangegangenen drei sogenannten Handyverstöße, die mit Entscheidungen v. 12.5.2011, rechtskräftig seit dem 31.5.2011, v. 21.10.2011, rechtskräftig seit dem 9.11.2011 und v. 27.1.2012, rechtskräftig seit dem 15.2.2012, festgestellt sind, legen bereits angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Beurteilung des Vorliegens einer beharrlichen Pflichtverletzung aus mangelnder Rechtstreue nahe. Hinzu kommen vorliegend die drei – nicht unerheblichen – Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jeweils neben einer Geldbuße mit einem einmonatigen Fahrverbot sanktioniert worden sind.
Zwar stellt die angefochtene Entscheidung unzutreffender Weise darauf ab, dass ge-gen den Betr. – außer den sogenannten Handyverstößen – vier Mal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden seien, obwohl die Feststellungen lediglich drei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausweisen. Dieses offenbare Versehen fällt jedoch bei der anzustellenden Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht und es kann ausgeschlossen werden, dass das Urt. hierauf beruht. Denn der offenbar vom Tatrichter mitberücksichtigte, mit Entscheidung v. 30.8.2010 geahndete Verstoß der Teilnahme am Verkehr trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug ist nicht völlig an...