StVO § 23 Abs. 1a; StVG § 25
Leitsatz
Mangelnde Rechtstreue, die ggf. zur Verhängung eines Fahrverbots wegen Beharrlichkeit führen kann, wird sich zwar vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 – 3 RBs 256/13
Sachverhalt
Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Bei einer gezielten Kontrolle wurde der Betr. bei der Benutzung seines Mobiltelefons gesehen. Der Betr. ist bei einem Getränkehersteller im Vertrieb im Außendienst tätig. Im Verkehrszentralregister sind mehrere Eintragungen enthalten:
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Bußgeldbescheid i.H.v. 40 EUR wegen Teilnahme am Verkehr trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen |
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Urt. über 40 EUR wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons |
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Urt. über 50 EUR wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons |
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Urt. über 200 EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h |
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Urt. über 80 EUR wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons |
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Urt. über 120 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h |
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Urt. über 150 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Das Fahrverbot wurde aufgrund beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers angeordnet. |
Das AG hat die Regelgeldbuße angesichts der zahlreichen, auch einschlägigen, Voreintragungen auf 80 EUR erhöht. Das Fahrverbot gegen den Betr. wurde wegen beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer, § 25 Abs. 1 StVG, angeordnet. Der Betr. hat wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1a StVO begangen. Bereits dreimal wurden Geldbußen wegen des sogenannten Handyverstoßes verhängt. Außerdem mussten viermal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt werden, wobei in 3 Fällen ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Auch sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils über 20 km/h gewesen. Die zahlreichen Voreintragungen und die neuerliche Tat lassen darauf schließen, dass es dem Betr. an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in das zuvor begangene und geahndete Unrecht fehlt.
[im Übrigen zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Fahrverbots]
Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betr. als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
" … 1. Die Feststellungen des AG tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urt. hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben. Auch die Beweiswürdigung des AG hält in jeder Hinsicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht Stand. Das Vorbringen des Betr. gegen die Feststellung, er habe mit dem Mobiltelefon zur fraglichen Zeit telefoniert, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen der Betr. im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich das Rechtsmittel des Betr. als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG."
2. Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ebenfalls nicht erkennen.
a) Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der für und gegen den Betr. sprechenden Umstände.
Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40 EUR auf 80 EUR angesichts der zahlreichen, auch einschlägigen, Voreintragungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
b) Auch die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbots muss die Begründung des tatrichterlichen Urt. erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist; ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 StVG, Rn 13; OLG Karl...