Zunächst ist in aller Regel die Laufzeit der Rente zu bestimmen. Die Parteien müssen hierzu für das Rentenende ein bestimmtes Lebensalter vereinbaren. Dabei ist das Versterbensrisiko mit einzubeziehen. Die dafür notwendigen Informationen bieten die von dem Statistischen Bundesamt jährlich veröffentlichten Sterbetafeln.
Bei der Bestimmung des Lebensalters für das Ende der Laufzeit der Rente kommt es allerdings häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Das Ergebnis kann je nach Art des der jeweiligen Rente zugrundeliegenden Schadensersatzanspruchs unterschiedlich sein.
1. Erwerbsschaden
Beim Erwerbsschaden wird fast stets kontrovers diskutiert, wann der Geschädigte ohne das Schadensereignis seinen Beruf aufgegeben und Altersrente bekommen hätte. In Betracht kommen z.B. das 65. Lebensjahr, das 67. Lebensjahr oder – gerade bei jungen Geschädigten – ein noch späterer Zeitpunkt, zum Beispiel das 70. Lebensjahr.
Dies wird natürlich im Einzelfall zu entscheiden sein. Bei Geschädigten, die bereits seit langer Zeit im Erwerbsleben stehen, ist es möglich, dass sie, trotz Rentenabschlägen, ohne das Schadensereignis bereits mit 65 oder gar 63 Jahren ihre Erwerbstätigkeit beendet und sich für den Bezug von Altersrente entschieden hätten. Berücksichtigt man die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr sowie die derzeitige demografische Entwicklung, die eine weitere Anhebung in den nächsten Jahren und Jahrzehnten wahrscheinlich macht, ist mit abnehmendem Alter ein späterer Beginn des Altersrentenbezugs immer wahrscheinlicher und somit die Laufzeit des Erwerbsschadens entsprechend zu verlängern. Soweit Küppersbusch/Höher darauf hinweisen, dass das 67. Lebensjahr "ein aus Gründen der Entlastung der Sozialkassen gesetzgeberisches, fiktives Datum, das in der Praxis des Arbeitsmarktes noch nicht umgesetzt ist", sei, so muss dem entgegen gehalten werden, dass aktuell natürlich noch die Übergangsregelung einer schrittweisen Anhebung auf das 67. Lebensjahr gilt. Deshalb kann nicht damit argumentiert werden, dass derzeit kaum jemand erst mit dem 67. Lebensjahr in den Ruhestand eintritt. Die aktuellen Statistiken der DRV bestätigen, dass bereits jetzt das tatsächliche Renteneintrittsalter kontinuierlich ansteigt. Das bedeutet in der Praxis, dass bei ab 1964 geborenen Geschädigten stets mindestens das 67. Lebensjahr, wenn nicht ein noch höheres Alter bei der Kapitalisierung sachgerecht ist.
Bei den Beratungen des Arbeitskreises I des Deutschen Verkehrsgerichtstags 2013 gab es eine beachtliche Anzahl von Stimmen, die zurecht davon ausgingen, dass in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Erhöhung des Renteneintrittsalters zu erwarten ist. Gleichlautende Stimmen gibt es bekanntlich auch in der Politik.
2. Haushaltsführungsschaden
Kontrovers diskutiert wird in aller Regel die Laufzeit der Rente auch bei der Kapitalisierung des Haushaltsführungsschadens. Lange Zeit wurde von Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass nach dem 75. Lebensjahr ein Haushaltsführungsschaden nicht mehr eintritt, da mit der Zeit die Arbeitskraft ohnehin nachgelassen hätte. Richtigerweise setzt sich aber in neuerer Zeit zunehmend die Auffassung durch, dass der Haushaltsführungsschaden nicht auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen ist. Dies gilt dann, wenn der Geschädigte nachweisen kann (Beweismaßstab des § 287 ZPO), dass er "ohne den Unfall den Haushalt noch geführt hätte und hierin aufgrund des Unfalls jetzt messbar beeinträchtigt ist".
Diese Beurteilung wird gestützt durch die demografische Entwicklung. Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass inzwischen selbst bei der über 80-jährigen Bevölkerung nur wenige Personen im Alter auf Pflege und Unterstützung in der Haushaltsführung angewiesen sind. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Geschädigte schon dadurch den o.a. Beweis gemäß § 287 ZPO erbringen kann, denn mit diesen amtlichen statistischen Daten muss davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Geschädigter ohne das Schadensereignis wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung den Haushalt auch nach dem 75. Lebensjahr selbstständig geführt hätte. Etwas anderes gilt nur, wenn ganz konkret in der Person des Geschädigten Umstände erkennbar sind, die dazu führen, die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs in Zweifel zu ziehen.
3. Vermehrte Bedürfnisse
Am wenigsten Probleme bereitet im Allgemeinen die Kapitalisierung der vermehrten Bedürfnisse. Hier wird...