Neben den überzeugenden juristischen Ausführungen dieser (leider noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung möchte man fast Dank sagen für soviel gesunden Menschenverstand in einem Urteil. Die Tendenz, dem Betr. selbstverständlich Zugriff auf die Messdaten zwecks sachverständiger Auswertung zu verschaffen, war in den beiden vergangenen Jahren in Literatur und Rspr. bereits vorhanden, wurde jedoch von den OLG – in meiner Ansicht nach zirkelschlüssiger Weise – zurückgewiesen. Die nun vorliegende Entscheidung wird diese Rspr. nicht sofort umkehren, aber wenn ab jetzt eine Rechtsbeschwerde zu den OLG gelangt, in welcher es um die fehlende Nachprüfbarkeit der Messung ging, wird es – bei entsprechender Vorarbeit des Verteidigers, dazu gleich – nicht mehr so einfach sein, ohne gesonderte Auseinandersetzung mit der Problematik der Rechtsbeschwerde den (vorläufigen) Erfolg zu versagen.
Was aber muss der Verteidiger tun? Eine Menge und zwar meiner Ansicht nach vor der Hauptverhandlung. Denn das Gericht ist – insoweit muss man sich eben auf die PTB verlassen – nicht von Amts wegen in der Hauptverhandlung verpflichtet, die Messung per se auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies muss nur geschehen, wenn der Verteidiger konkrete Anknüpfungspunkte aufzeigt, aufgrund derer die Messung angezweifelt werden kann. Diese Anknüpfungspunkte kann er erhalten, wenn er die Messung vorgerichtlich seinerseits sachverständig untersuchen lässt. Die Daten hierzu kann er – so die Konsequenz aus der Entscheidung des LG Halle – direkt von der Behörde herausverlangen, ebenso wie bisher die Bilder der gesamten Messung. Tut er dies nicht, muss eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden, § 62 OWiG. Entscheidet das Gericht auf die Herausgabepflicht, kann der Verteidiger bei fortgesetzter Weigerung der Behörde sogar die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 94 ff. StPO anregen, wenn die Verhältnismäßigkeit dies gebietet (z.B. bei Fahrverbot oder als mittelbare Folge das Erreichen einer kritischen Punktegrenze).
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 2/2014, S. 114 - 115