" … c) Der erfolgte Verweis war auch inhaltlich ausreichend, da der von der Bekl. vorgelegte Prüfbericht sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die Referenzwerkstatt begnügt, sondern die maßgeblichen Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit benennt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2012, 2044). Die Vorlage eines annahmefähigen Reparaturangebots war insoweit nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2012, 2044; LG Düsseldorf SP 2012, 182; LG Essen SP 2012, 222; LG Berlin, Urt. v. 1.3.2012 – 41 S 87/11, juris)."
d) Umstände, die dem Kl. eine Reparatur in der bezeichneten freien Fachwerkstatt unzumutbar machen könnten, sind nicht nachgewiesen.
aa) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181, und v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096), was hier zu verneinen ist. Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – hier nicht relevant – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, und v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Kammer, Urt. v. 21.9.2012 – 13 S 3/12). Dies ist dem Kl. aber nicht gelungen.
bb) Die Vorlage einer Kopie des Scheckheftes, in dem sich neben dem Übergabevermerk lediglich ein einziger Eintrag findet über eine Wartung im Jahre 2009 bei einem im Jahr 2006 zugelassenen BMW 320i Touring mit knapp 75.000 km im Unfallzeitpunkt, und die Vorlage einer Reparaturrechnung aus dem Jahr 2012 reichen nämlich – wie der Erstrichter zu Recht festgestellt hat – nicht aus, um beweissicher festzustellen, dass das Fahrzeug durchgängig in einer BMW-Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden ist. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass das vom Kl. vorgelegte Privatgutachten einen – behobenen – Vorschaden am Stoßfänger hinten ausweist, ohne dass der Kl. hierüber eine Rechnung einer BMW-Vertragswerkstatt vorgelegt hat.
3. Der Kl. meint auch zu Unrecht, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz (fiktiver) Verbringungskosten zu. Richtig ist zwar, dass nach der Rspr. der Kammer auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Verbringungskosten ersatzfähig sein können (vgl. zuletzt Urt. v. 19.7.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520 m.w.N.). Kann der Schädiger den Geschädigten allerdings – wie hier – auf eine günstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, bei der Verbringungskosten nicht anfallen, so fehlt es an deren Ersatzfähigkeit. … Denn insoweit handelt es sich um Kosten, die im Falle einer Instandsetzung nach Maßgabe der §§ 249, 254 BGB nicht anfielen (vgl. LG Saarbrücken DAR 2013, 520) … .“
Mitgeteilt vom Präsidenten des LG Saarbrücken Freymann