[2] "… Die Erinnerung der Kl. ist gem. §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch nur teilweise begründet."
[3] Gem. § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschl. v. 3.7.2000, NJW 2000, 2832 und v. 6.10.2009 – BVerwG 4 KSt 1009.07 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn 34). Ausgehend davon hätte die UdG die Erstattungsfähigkeit der beantragten Kurierkosten von 418,03 EUR, die im Zusammenhang mit der Übermittlung der Planfeststellungsakten von der Anwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kl. an das Bundesverwaltungsgericht entstanden sind, i.H.v. 210 EUR anerkennen müssen; im Übrigen hat sie die Erstattungsfähigkeit zu Recht abgelehnt.
[4] Erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 1 VwGO sind u.a. die Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO), soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG; vgl. Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, VV Vorbem 7 Rn 4; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 7 Rn 9). Zu den Auslagen, die in dem vorgenannten Sinne bei Ausführung des einzelnen Auftrages entstehen, zählen nach § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 7001 f. VV RVG Entgelte für Postdienstleistungen. Darunter fallen die allgemeinen Portokosten einschließlich derjenigen für Pakete (allgemeine Meinung: vgl. Hartmann a.a.O., VV 7000–7002 Rn 1; Müller-Rabe a.a.O., VV 7001, 7002 Rn 9; N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, AnwKomm-RVG, 7. Aufl. 2014, VV 7001–7002 Rn 6). Das gilt auch dann, wenn die Kosten für einen Paketversand anlässlich der Rücksendung von Akten entstehen, in die der Anwalt in seiner Kanzlei Einsicht genommen hat (OLG Hamm NJW 2006, 1076, 1077 f.; AG Leipzig, Beschl. v. 18.5.2005 – 200 Gs Js 172/05, juris Rn 5; Hartmann a.a.O.).
[5] Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in seine Kanzlei zur Einsicht übersandt werden, für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufzukommen hat (so OLG Naumburg AGS 2008, 468 = NJW-RR 2008, 1666; vgl. auch OLG Hamm, a.a.O.). Diese Rspr. bezieht sich auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des KV, wonach für die antragsgemäße Versendung (Hin- und Rücksendung) von Akten durch Gerichte pauschal (nur) 12 EUR je Sendung erhoben werden. Diese Aktenversendungspauschale lässt die zusätzlichen Versandkosten, die einem Prozessbeteiligten bzw. seinem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen, unberührt, beinhaltet also keinen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten. Denn sie deckt nur die Aufwendungen der Justiz für eine besondere Dienstleistung zugunsten dessen ab, der Akteneinsicht außerhalb des Gerichts begehrt (vgl. auch BVerfG NJW 1996, 2222 = AnwBl. 1996, 293). Sie betrifft daher ausschließlich das Verhältnis des Rechtsuchenden gegenüber dem Justizfiskus, nicht aber das Verhältnis des obsiegenden und mithin erstattungsberechtigten Prozessbeteiligten zu dem erstattungspflichtigen Beteiligten, welches sich nach § 162 VwGO in Verbindung mit den Auslagentatbeständen des VV zum RVG richtet.
[6] Auch das Gebot, die mit der Prozessführung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie möglich zu halten, steht unter den hier vorliegenden Umständen der Erstattung von Rücksendungskosten nicht von vornherein entgegen. Wer Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten begehrt, hat zwar zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO grds. in der Geschäftsstelle des Gerichts zu erfolgen hat. Dementsprechend ist die stattdessen ausnahmsweise vorgesehene Überlassung der Akten an Prozessbevollmächtigte bzw. ihre Übersendung in deren Geschäftsräume in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt (§ 100 Abs. 2 S. 2 VwGO). Vor diesem Hintergrund kann ein Prozessbeteiligter bzw. sein Bevollmächtigter, dem die Einsichtnahme bei Gericht zumutbar ist, auch im Falle des Obsiegens regelmäßig nicht erwarten, dass sein unterlegener Prozessgegner für die Mehrkosten der Aktenversendung aufkommt (so zu Recht VG Hamburg JurBüro 2008, 153). Hier lagen aber besondere Umstände vor, aufgrund derer die Prozessbevollmächtigten der Kl. die Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen für notwendig erachten durften. Diese Umstände lagen zum einen in der räumlichen Entfernung der in Hamburg ansässigen Rechtsanwaltskanzlei zum Gerichtsort Leipzig, zum anderen in der Menge des Aktenmaterials, bei dem es sich um 145 Ordner Planfeststellungsunterlagen handelte. Hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt umfassend Akteneinsicht beim BVerwG geno...