In drei Verfahren urteilte der BGH jeweils am 9.12.2014 über die zulässige Höhe von Reisepreisanzahlungen und über die Bemessung von Rücktrittspauschalen. Nach den dort streitgegenständlichen Reisebedingungen sollten relativ kurzfristige Anzahlungen gezahlt werden. Bei einem Rücktritt des Reisenden sollten an den Veranstalter gestaffelte Entschädigungspauschalen nach § 651i Abs. 3 BGB gezahlt werden (von 25 % bis zu 90 % des Reisepreises). Zunächst gelangte der BGH in dem ersten Verfahren X ZR 85/12 zu dem Zwischenergebnis, dass auch ein Veranstalter, der unter anderem über das Internet die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket ("Dynamic Packaging") anbietet, als Reiseveranstalter im Sinne des Pauschalreiserechts anzusehen sei, weil der Veranstalter dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis zur Verfügung stelle. Weiter führte der BGH aus, dass ein Reiseveranstalter nur unter engen Voraussetzungen eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen könne. Eine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht (also eine Pflicht zur Reisepreisanzahlung) könne zwar durch AGB begründet werden, jedoch nur, wenn die Vorleistungspflicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Anzahlungen bis zu 20 % des Reisepreises hat der BGH bisher für zulässig erachtet, zumal es sich dann nur um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung handele und der Reisende auch durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sei. Der BGH führt nun aus, dass auch die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in den AGB nicht ausgeschlossen sei, dann aber zumindest voraussetze, dass der Reiseveranstalter darlege, dass seine eigenen bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei den konkreten Reisen typischerweise die geforderte Quote erreichen. Dieser Darlegungspflicht genügte der Reiseveranstalter zumindest in zwei der drei am 9.12.2014 entschiedenen Fälle nicht. Hinsichtlich der Fälligkeit des Gesamtreisepreises hält der BGH eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn für angemessen. Frühere Fälligkeiten wären allenfalls dann vorstellbar, wenn die Reiseveranstalter darlegen können, dass der Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreiche, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können. Konsequenterweise hat der BGH daher auch die angegriffenen Rücktrittspauschalen für unwirksam erklärt, weil die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend darlegen konnten, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.
Für die Praxis kann aus den drei Urteilen vom 9.12.2014 gefolgert werden, dass überhöhte Anzahlungsforderungen und Rücktrittspauschalen in vielen Fällen angreifbar sind. Gelingt es dem jeweiligen Reiseveranstalter jedoch, zu seinen eigenen Aufwendungen und Kosten detailliert vorzutragen, so könnte der BGH zukünftig wohl auch höhere Anzahlungen oder höhere Rücktrittspauschalen für angemessen halten.