[4] "… II. Das Rechtsmittel des Angekl. hat keinen Erfolg."
[5] Insb. weist die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angekl. hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau keinen Rechtsfehler auf. Auch ein Verstoß gegen den in-dubio-Grundsatz liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift v. 16.5.2014 dargelegten Gründen nicht vor.
[6] III. Der vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision der StA, die eine Verurteilung des Angekl. wegen – heimtückischen – Mordes erstrebt, bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Zuschrift v. 16.5.2014 bemerkt der Senat:
[7] a) Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.2.2009 – 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264; v. 19.10.2011 – 1 StR 273/11 [juris Rn 24]; v. 11.12.2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233). Dieses Ausnutzungsbewusstsein kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Beschl. v. 30.7.2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2008 – 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31). Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 27.2.2008 – 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f.; v. 10.2.2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176; Beschl. v. 24.11.2009 – 1 StR 520/09, StV 2010, 287, 289 jeweils m.w.N.).
[8] Anders kann es jedoch bei “Augenblickstaten‘, insb. bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein (BGH, Urt. v. 17.9.2008 – 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31). Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insb. die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (BGH, Urt. v. 11.12.2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Beschl. v. 29.11.2011 – 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270, 271; v. 4.5.2011 – 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634; v. 24.4.2012 – 5 StR 95/12, NStZ 2012, 693, 694 jeweils m.w.N.).
[9] Hierbei handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage (BGH, Urt. v. 11.12.2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Beschl. v. 4.5.2011 – 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634, 635 jeweils m.w.N.).
[10] b) Daran gemessen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das LG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[11] Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung allein aufgrund der von ihm zugunsten des Angekl. angenommenen erheblichen Einschränkung des Steuerungsvermögens nicht ohne weiteres auf das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2008 – 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510; Beschl. v. 4.5.2011 – 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634 m.w.N.). Wenn es aber gleichwohl angesichts der besonderen äußeren und inneren Umstände der Tat unter Berücksichtigung des Vor- sowie des Nachtatgeschehens eine sichere Überzeugung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke nicht zu gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
[12] Auch zeigt die Revision der StA keine durchgreifenden Lücken, Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler in der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf. Richtig ist zwar, dass der Zweifelssatz nicht bedeutet, dass das Gericht von der dem Angekl. jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Vorliegend bestand aber für das LG selbst nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten die Möglichkeit, dass entweder ein das Ausnutzungsbewusstsein nicht in Frage stellender “Bilanzselbstmord‘ oder aber eine spontane, ungeplante Umsetzung latent vorhandener Suizidabsichten gegeben war, die zu einer psychischen Ausnahmesituation mit einer “ausgeprägten Einengung des Bewusstseinsinhalts‘ (UA S. 48) und damit zum Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geführt hat. Überzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung hat das LG dabei nicht gestellt. Vielmehr ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es der Zweifelssatz in einem solchen Fall gebietet, von der für den Angekl. günstigeren Konstellation auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2001 – 2 StR 123/01, StV 2001, 666, 667).
[13] Eben...