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zfs 2/2015, Kaskodeckung bei Gleichmäßigkeitsprüfung

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AKB 2008 A 2.16.2.

Leitsatz

Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der die Fahrer die in einer Basisrunde gefahrene Zeit in drei weiteren Runden möglichst gleichmäßig wieder erreichen sollen, stellt kein vom Kaskoversicherungsschutz ausgeschlossenes Rennen dar.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2014 – 7 U 202/13

Sachverhalt

Die Kl. verlangt für einen von ihrem Vorstandsvorsitzenden (V) erlittenen Unfall eine Kaskoentschädigung. Die Bekl. wendet ein, V sei bewusst gewesen, dass die Bremsen des versicherten Kfz nicht in Ordnung gewesen seien, weil eine von ihm bemerkte Störung nicht behoben gewesen sei und ein Mechaniker erklärt habe, der Bremsdruck sei nicht in Ordnung. Ferner habe es sich nach den gesamten Umständen der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt.

2 Aus den Gründen:

" … Das LG hat der Kl. mit zutreffender Begründung die der Höhe nach unstreitige bedingungsgemäße Entschädigung wegen der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs zugesprochen."

Die Bekl. macht zu Unrecht geltend, dass der den Versicherungsfall ausmachende Unfall nicht nach Zeit, Ort und konkreten Umständen bewiesen sei. Der Versicherungsfall muss bestimmt festgestellt werden. Es genügt nicht, dass Schäden feststehen, die bei irgendeinem Unfall eingetreten sein können. Die Notwendigkeit, ein bestimmtes zum Schaden führendes Unfallgeschehen vorzutragen und ggf. zu beweisen, beruht darauf, dass nur so der VR die Möglichkeit zur Überprüfung hat, ob die Schäden durch das vom VN behauptete oder durch ein anderes, möglicherweise nicht dem Versicherungsschutz unterliegendes Ereignis verursacht sind. Solche Kompatibilitätszweifel bestehen hier nicht. (wird ausgeführt)

Der V hat den Schaden auch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Bedingt vorsätzlich handelt, wer damit rechnet, dass ein Schaden eintritt, und dies billigend in Kauf nimmt...

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