Mit der vorliegenden Klage macht die Kl. Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.1.2013 ereignete. Die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach steht außer Streit.
Das von der Kl. in Auftrag gegebene Schadensgutachten wies einen Wiederbeschaffungswert von 15.800 EUR (brutto), einen Restwert von 5.150 EUR (brutto) sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Die Kl. kaufte einen neuen Citroën Berlingo für 16.454,64 EUR (brutto), einschließlich 628,57 EUR (netto) Überführungskosten. Ihren beschädigten Suzuki Grand Vitara ließ sie vom 31.1.bis zum 31.5.2013 unterstellen. Die Bekl. zahlten auf den Wiederbeschaffungsaufwand 7.680,67 EUR, ferner ein Standgeld von 150 EUR und eine Nutzungsausfallentschädigung von 720 EUR.
Erstinstanzlich hat die Kl. behauptet, die Zweitbeklagte habe eine Verwertung des Unfallwagens gem. Schadensgutachten untersagt und erklärt, das Deckungsrisiko bei Scheckzahlung auf das von ihr vorgelegte Restwertangebot sei Sache der Kl.
Mit der Klage hat sie restlichen Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 1.510 EUR, ein weiteres Standgeld von 455 EUR, weitere Nutzungsausfallentschädigung von 1.880 EUR, Überführungskosten von 628,57 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25 EUR, insgesamt 4.498,57 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.
Die Bekl. haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Firma … habe ein verbindliches Restwertangebot über 6.660 EUR abgegeben, das der Kl. am 7.2.2013 zugegangen sei. Sie meinen, die Kl. hätte dieses Angebot annehmen müssen.
Durch Beschl. v. 22.4.2014 hat sich das AG Homburg für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG St. Ingbert verwiesen. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bekl. könnten die Kl. auf das Angebot der Firma … verweisen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeklagte eine Nachhaftung für das Angebot in Abrede gestellt habe. Der Kl. stehe keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, weil ihr Fahrzeug in Fahrzeuggruppe D bis E einzustufen sei. Die Kl. habe die Bekl. nicht über eine finanzielle Notlage informiert, die ihr eine Ersatzbeschaffung unmöglich gemacht hätte. Der Anfall von Überführungskosten bei Ersatzbeschaffung sei nicht bewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Kl. ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Ansatz einer Nutzungsausfallentschädigung von nur mehr 43 EUR pro Tag –weiter. Sie rügt im Wesentlichen, das Erstgericht habe die Beweislast verkannt, die erhobenen Beweise und den Anspruch der Kl. unrichtig gewürdigt.
Die Bekl. verteidigen die angegriffene Entscheidung. Zuletzt haben sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage à 43 EUR unstreitig gestellt.