" … Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 10.9.2015 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keinen Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BG nicht erforderten und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei."
Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt:
Zu Recht hat das LG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kl. in der Berufungsbegründung rechtfertigen auch unter Berücksichtigung ihres im Berufungsverfahren präzisierten Klagebegehrens keine andere Beurteilung.
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass eine Klage auf Feststellung der Pflicht einer privaten Krankenversicherung, die Kosten einer künftigen Behandlungsmaßnahme zu übernehmen, auf Ausnahmefälle beschränkt sein muss. Dies ergibt sich aus dem Charakter der privaten Krankenversicherung als Passivenversicherung wie auch aus dem Umstand, dass die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung als Anspruchsvoraussetzung für die Eintrittspflicht der Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme zu beurteilen ist und wegen der sich ständig ändernden organischen Abläufe im menschlichen Körper und der fortschreitenden medizinischen Entwicklung kaum der Beurteilung für einen zukünftigen Zeitpunkt zugänglich ist (BGH VersR 2006, 535). Dies stellt auch die Kl. nicht grds. in Abrede.
Einen Ausnahmefall, in dem die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht für die Kosten einer beabsichtigten Heilbehandlung zulässig sein kann, hat das LG zu Recht verneint und hat die Kl. auch in ihrem Berufungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt.
Ist – wie vorliegend – bereits die medizinische Notwendigkeit einer beabsichtigten Heilbehandlung streitig, so setzt das schutzwürdige Interesse des VN an der Feststellung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung voraus, dass er geltend machen kann, er gehe aufgrund eines durch seinen behandelnden Arzt aufgestellten Heil- und Kostenplans von der medizinischen Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsmaßnahme aus, müsse aber, erfolge keine vorherige verbindliche Zusage seiner Krankenversicherung oder eine streitentscheidende gerichtliche Feststellung, hierauf verzichten, weil er aus besonderen Gründen des Einzelfalles (insb. etwa bei seine finanziellen Verhältnisse weit übersteigenden Behandlungskosten) nicht das Risiko eingehen könne, diese Kosten ganz oder auch nur teilweise allein tragen zu müssen (OLG Stuttgart OLGR 1998, 23). Bereits an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es.
Die Kl. betont mit ihrer Berufung erneut, ihr sei das wirtschaftliche Risiko, ohne gerichtliche Feststellung der Einstandspflicht der Bekl. mit den Behandlungskosten in Vorlage zu treten, nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zuzumuten. Substanziell dargelegt hat sie dies indes nicht.
Schon der Umfang der finanziellen Belastung, der für die Kl. mit einer Fortführung der Logopädie und Ergotherapie in dem nunmehr noch beantragten Umfange verbunden wäre, klingt nur der Größenordnung nach an, ohne nachvollziehbar berechnet zu sein. Im Zusammenhang mit der vorläufigen Angabe des Streitwertes erster Instanz war die Kl. noch von Behandlungskosten von 12.091 EUR für 11 Monate ausgegangen. Im Schriftsatz vom 11.3.2015 hat sie den Aufwand für 5 Wochen Logopädie und Ergotherapie auf (960 EUR + 690 EUR =) 1.650 EUR beziffert; das entspricht monatlichen Kosten von ca. 1.485 EUR. Unmittelbar nachfolgend hat sie den in Rede stehenden Betrag an Eigenkosten mit fast 2.000 EUR angegeben (wobei die nicht streitgegenständlichen Aufwendungen für Physiotherapie allerdings eingerechnet sein dürften). Welche Kosten bei Zugrundelegung des im Berufungsverfahren noch begehrten Behandlungsaufwandes (2x wöchentlich Logopädie, 1x wöchentlich Ergotherapie) zu erwarten sind, hat die Kl. nicht dargelegt. Die künftig zu erwartenden Kosten lassen sich auch nicht aus den vorstehend zitierten Angaben ableiten, weil auch nichts dazu vorgetragen ist, welcher wöchentliche Behandlungsaufwand den in der Vergangenheit in Rechnung gestellten Kosten zugrunde lag.
Auch zu ihren finanziellen Verhältnissen hat die Kl. nicht hinreichend vorgetragen. Sie hat weder ihre Pensionsbezüge beziffert, noch ihre nach dem Berufungsvorbringen “enormen’ monatlichen Belastungen und Kosten, die die Kl. lediglich nach Art des Verwendungszweckes (Miete, Nebenkosten, höhere Lebenshaltungskosten wie z.B. für eine Haushaltshilfe) beschreibt. Unstreitig ist allerdings, dass es sich bei der Kl. um eine pensionierte Gymnasiallehrerin handelt, die Pensionszahlungen zumindest nach der Besoldungsgruppe A13 bezieht. Unter diesen Umständen und angesichts der unstreitigen Beihilfeberechtigung der Kl. mit einem Beihilfesatz von 70 % trägt ihr Vorbringen nicht die Behauptung, es sei ihr wirtschaftlich unzumutbar, die Kosten der Ergotherapie und Logopädie vorzulegen und ihre...