" … Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 6.400 EUR aus dem Hausratsversicherungsvertrag zu."
Gem. § 18 Abs. 2 S. 1 GKA VHB 95.1 hat der Kl. gegen die Bekl. einem Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungspreises in neuwertigem Zustand. Der Versicherungsfall und die Leistungspflicht der Bekl. sind unstreitig. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Pelzmantel zum Zeitpunkt des Abhandenkommens keinen Verwendungszweck im Haushalt des Kl. hatte.
Bei dem Pelzmantel handelt es sich um eine Wertsache i.S.d. § 19 GKA VHB 95.1. Dies ergibt sich bereits aus der expliziten Auflistung von Pelzen in § 19 Abs. 1d) GKA VHB 95.1. Allerdings ist auch hinsichtlich Wertsachen § 18 GKA VHB 95.1 anwendbar. Die systematische Stellung der Normen zeigt, dass § 18 GKA VHB 91.5 generell Entschädigungsfähigkeit und Entschädigungsumfang für sämtliche Versicherungsgegenstände normiert, während § 19 GKA VHB 95.1 zusätzliche Einzelheiten beinhaltet, welche nur für Wertgegenstände gelten. Gerade die Verweisung in § 18 Abs. 6 auf § 19 verdeutlicht dieses vom Normgeber intendierte Verhältnis. Ob die Regelungen, wie der Kl. meint, insgesamt wegen Intransparenz oder Unverständlichkeit nicht angewendet werden können, kann dahinstehen, da auch bei ihrer Anwendung der Neuwert des Mantels zu erstatten ist. Zweck der Neuwertentschädigung ist, den VN in die Lage zu versetzen, sich gestohlene Dinge neu anzuschaffen. Da die Leistungen den tatsächlich erlittenen wirtschaftlichen Schaden übersteigen, ist dies zur Vermeidung einer Überprivilegierung des VN nur angebracht, wenn die Sache im Haushalt auch tatsächlich noch einen Nutzen hat.
Maßgeblich für die Annahme, dass diese Verwendung nicht mehr gegeben ist und nur der gemeine Wert ersetzt werden muss, ist der objektive Zustand der Sache und der Umstand, ob die Sache außer Dienst gesetzt ist … . Für diese Umstände ist die Bekl. darlegungs- und beweisbelastet. Da es sich hierbei um einen negativen Beweis handelt, ist dieser Pflicht Genüge getan, wenn der VR Umstände, die der VN substantiiert darzulegen hat, auszuräumen vermag. Der Bekl. ist dies nicht gelungen.
Dass der Pelzmantel aufgrund seines objektiven Zustandes nicht mehr verwendet hätte werden können, ist nicht dargetan. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kl. den Mantel “außer Dienst gesetzt hätte’: Der Kl. hat eine Verwendung des Pelzmantels in seinem Haushalt auch nach dem Tod der Ehefrau, seiner ursprünglichen Trägerin, substantiiert dargelegt. Er schilderte überzeugend, dass der Mantel von der Stange gekauft und bis auf die Versetzung eines Knopfes nicht individuell an die Ehefrau angepasst worden sei, sodass er auch von anderen Personen getragen werden könne. Weiterhin führt er aus, dass der Mantel auch von ihm selbst oder seiner neuen Lebensgefährtin zu bestimmten Anlässen getragen werden könne. Die klägerischen Ausführungen zur Verwendung des Pelzmantels wurden von der Bekl. nicht hinreichend widerlegt. Die Bekl. verhielt sich bei der Regulierung des Versicherungsfalls auch widersprüchlich: Es ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb die Bekl. den Damenschmuck der Ehefrau des Kl. zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt hat, obwohl nach ihrer Auffassung auch für diesen keine Verwendung mehr gegeben sein dürfte; für den Mantel jedoch nur der gemeine Wert erstattet werden soll.
Den Neuwert des Mantels hat der Kl. mit (mindestens) 7.300 EUR substantiiert dargelegt. Durch Vorlage der Quittung hat der Kl. dargelegt, dass der Mantel neu 9.950 EUR kostete und reduziert für 7.300 EUR erworben wurde. Zwar wurde Qualität und gute Verarbeitung des Mantels von der Bekl. bestritten; dies erfolgte aber in nicht hinreichend substantiierter Weise. Bei einem etablierten Fachhandel wie “T Pelze’ kann – sofern nicht im Einzelfall gegenteilige Tatsachen erwiesen entgegenstehen – von ordnungsgemäßer Verarbeitung und der in dieser Branche üblichen Qualität ausgegangen werden. Dass der Kaufpreis i.H.v. 7.300 EUR nicht dem Wert entsprach, ist angesichts der Vorlage der Quittung seitens der Bekl. nicht in substantiierter Weise dargelegt worden.
Einschlägige Artenschutzbestimmungen, die einer Neuanschaffung entgegenstehen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Das Vorbringen der beweisbelasteten Bekl. ist diesbezüglich zu pauschal. Einschlägige Normen, die einer Neuanschaffung entgegenstünden, wurden von der Beklagtenseite nicht genannt.
Da die Bekl. bereits 900 EUR an den Kl. erstattete, war sie in Höhe der verbliebenen Differenz von 6.400 EUR zu verurteilen.
Die Höchstgrenze von 30 % der Versicherungssumme, wie sie zwischen den Parteien für Wertsachen vereinbart wurde beläuft sich auf insgesamt 28.350 EUR. Sie wird durch die Erstattungspflicht hinsichtlich des Mantels einschließlich der bereits geleisteten Zahlung i.H.v. 20.123 EUR nicht überschritten.“
Mitgeteilt von RA Andreas Krämer, FA für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, Frankfurt a.M.
zfs 2/2016, S. 95 - 96