" … Die Bekl. ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsrechtsschutzvertrag verpflichtet, die Kl. von den – der Höhe nach unstreitigen – Anwaltskosten für die Vertretung der Kl. im zweitinstanzlichen Arbeitsrechtsprozess freizustellen."
Zwischen den Parteien steht allein im Streit, ob eine mögliche selbstständige Tätigkeit der Kl. dem Deckungsschutz entgegensteht. Das LG hat dies mit zutreffenden Erwägungen verneint. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen:
1. Der Versicherungsschutz ist nicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 ARB deshalb ausgeschlossen, weil die Kl. nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehört. Nach dieser Vertragsbestimmung greift die Deckung nicht ein, wenn der VN eine selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 EUR jährlich ausübt. Ob die Kl. eine solche Tätigkeit hier im Hinblick auf ihre Geschäftsführerstellung bei einem anderen Unternehmen ausgeübt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Sollte dies der Fall sein, hätte sich der Versicherungsschutz nach § 25 Abs. 6 ARB in einen solchen nach § 23 ARB umgewandelt. Von der Erfüllung einer insoweit möglicherweise bestehenden Anzeigepflicht ist die Umwandlung nach dem Wortlaut der Bedingungen nicht abhängig. Ob die Bekl. berechtigt gewesen wäre, von der Kl. im Hinblick auf eine etwaige Umwandlung einen höheren Beitrag zu erheben, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
2. Ausgeschlossen wäre der Versicherungsschutz daher nur, wenn die Kl. Deckungsschutz für die 'Wahrnehmung rechtlicher Interesse im Zusammenhang mit einer … selbstständigen Tätigkeit … verlangt hätte’ (§ 25 Abs. 1 S. 2 ARB). Das war – wie das LG zu Recht ausgeführt hat – hier nicht der Fall.
Selbstständig tätig ist, wer seinen Beruf wirtschaftlich und organisatorisch in eigener Regie ausübt, wobei es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf die vereinbarungsgemäß und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt (BGH VersR 1982, 343, juris-Rn 17; zur Selbstständigkeit eines Handelsvertreters). Für die Abgrenzung kann entscheidend sein, ob die Tätigkeit im Wesentlichen frei gestaltet und die Arbeitszeit bestimmt werden kann. Indizien für eine unselbstständige Tätigkeit kann die Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sein, ebenso der Umstand, dass die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit angenommen haben (vgl. im Einzelnen Harbauer/Stahl, ARB-Kommentar, 8. Aufl., § 23 Rn 19).
Entgegen der mit der Berufung weiterverfolgten Auffassung der Bekl. lag hier auch unter Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (noch) eine unselbstständige Tätigkeit der Kl. vor:
a) Allerdings ist richtig, dass das Vorbringen der Kl. im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess auf den ersten Blick darauf hindeuten könnte, dass diese nicht nur als Arbeitnehmerin beschäftigt, sondern faktisch mit der Leitung der Bekl. des Ausgangsprozesses betraut war. Sie hat dort nämlich im Schriftsatz vom 23.7.2013 vorgetragen, dass die dortige Bekl. in den vergangenen 25 Jahren allein durch den Ehemann der Kl. (als Geschäftsführer) und die Kl. selbst geleitet worden sei. Der weitere Vortrag der Kl. im Ausgangsprozess ließ jedoch erkennen, dass diese zwar im Innenverhältnis weitreichende Vollmachten für sich in Anspruch genommen hat, das Unternehmen aber nach außen weder rechtlich noch tatsächlich geführt hat. Die Kl. hat nämlich angegeben, dass ihr als Geschäftsführer bestellter Ehemann “die Bekl. operativ auch nach außen geführt’ habe, sie aber “sämtliche internen, organisatorischen, finanziellen und administrativen Arbeiten übernommen’ habe; diesen Aufgabenbereich habe sie mit dem Einverständnis der Geschäftsführung “eigenverantwortlich’ ausgeübt; auch sei sie gegenüber dem Personal weisungsbefugt gewesen. Diese Tätigkeitsbeschreibung lässt erkennen, dass der Kl. innerhalb der Gesellschaft weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten offenstanden. Solche Gestaltungsmöglichkeiten stehen aber nicht selten auch leitenden Angestellten zu, ohne dass dies den Schluss zulassen würde, sie würden die Geschäfte eines Unternehmens faktisch leiten. Hier ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Kern der Tätigkeit der Kl. nach den Feststellungen des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteils nach dem übereinstimmenden Vortrag der dortigen Parteien “im Bereich der Angestelltentätigkeit für Buchhaltung und Büroarbeiten’ gelegen habe, sie aber im Rahmen des Familienunternehmens bei Bedarf auch in anderen Bereichen ausgeholfen habe. Ferner ist in die Abwägung einzustellen, dass der Ehemann der Kl. nicht Alleingeschäftsführer der GmbH war, sondern sie nach den Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils neben den Eltern der Kl. geführt hat. Ein bestimmender Einfluss der Kl. auf die Geschäftsführung der Bekl. des Ausgangsprozesses lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen.
b) Soweit die Bekl. rügt, die Kl. habe im vorliegenden Verfahren – anders als im Arbe...