Von besonderer Bedeutung dürfte das Auslesen der Fahrzeugdaten mit Hilfe des EDR für den Bereich der Betrugsabwehr bei dem Nachweis sowohl verabredeter als auch provozierter Verkehrsunfälle sein.[8] Gerade bei den provozierten Ereignissen kommt es auf den Nachweis der Vermeidbarkeit der Kollision durch den an sich bevorrechtigten Kraftfahrzeugführer an und die gerade angeführten Gesichtspunkte zur Dokumentation einer unterbliebenen oder auffällig stark verzögerten Reaktion sind gerade in diesen Fällen neben den bekannten anderen Indizien von besonderer Bedeutung. Aber auch für die Fallgruppe der verabredeten inszenierten Unfälle ist diese weitere Aufklärungsmöglichkeit hervorzuheben. Dies gilt insbesondere für die Fälle des Abkommens von der Fahrbahn gegen ein geparktes Fahrzeug,[9] die wegen der Abrechnungsmöglichkeit eines sog. lukrativen Seitenschadens ebenso wie die Fälle des behaupteten Abdrängens in eine Leitplanke sehr beliebt sind. Bei diesen inszenierten Unfallereignissen kann ohne Weiteres durch das Auslesen der Geschwindigkeit und des Lenkwinkels der behauptete Hergang überprüft und beispielsweise ein bewusstes, kontrolliertes Gegenfahren mit langsamer Geschwindigkeit bei einer nahezu gleichen Fahrtrichtung ohne starken Lenkwinkel nachgewiesen werden.

 
Hinweis

Gerade bei diesen Fällen kann eine rechtzeitige Sicherung dieser Daten von besonderer Bedeutung sein. Hierzu kann sich insbesondere das selbstständige Beweisverfahren anbieten, um mit Hilfe eines gerichtlichen (und damit neutralen) Sachverständigen die Grundlagen für eine Unfallrekonstruktion und weitere Aufklärung des "Unfallgeschehens" zu schaffen.

[8] Zur Bedeutung des Auslesens von Fahrzeugdaten zum Nachweis von Unfallmanipulationen vgl. auch Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071.
[9] Vgl. dazu beispielhaft OLG Schleswig, Urt. v. 24.6.2010 – 7 U 102/09, juris; LG Hagen, Urt. v. 17.7.2012 – 6 O 192/11, juris; LG Mönchengladbach, Urt. v. 12.11.2013 – 1 O 255/11, juris.

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