Die Kl. verlangt die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihr eine Deckungszusage für eine Arzthaftungsklage zu erteilen.
Nach einer Operation am 19.6.2013 konnte die Kl. ihre Beine nicht mehr bewegen. Außerdem trat eine Blasen- und Mastdarmlähmung ein. Erst am 31.10.2013 wurde die Kl. aus einer Klinik entlassen, in die sie nach Auftreten der Lähmungserscheinungen verlegt worden war. In den ersten drei Monaten nach der Operation war die Kl. komplett vom Bauchnabel abwärts gelähmt. Bei Klageerhebung konnte sie stehen und ein paar Schritte mit einem Rollator laufen. Die Blasen- und Mastdarmlähmung und die Bewegungseinschränkungen werden dauerhaft verbleiben. Ihren Beruf als Disponentin kann sie nicht mehr ausüben, ihren Haushalt nicht mehr versorgen. Die Einschränkungen der Kl. haben zu einer depressiven Symptomatik geführt.
Am 21.3.2014 bat die Prozessbevollmächtigte der Kl. die Bekl. um eine Deckungszusage für ihre außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den betroffenen Kliniken. Mit Schreiben vom 26.3.2014 erklärte die Bekl. Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grund nach und bat um weitere Abstimmung.
Mit Schreiben vom 11.7.2014 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Kl. den Entwurf einer Klageschrift und jeweils Kostennoten für das beabsichtigte Klageverfahren und die außergerichtliche Tätigkeit unter Ansatz eines Streitwertes von 460.160 EUR. Mit der Klage beabsichtigte die Kl. die Feststellung des Ersatzes allen materiellen und immateriellen Schadens wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten. Der Streitwert war in der Klageschrift mit vorläufig 460.160 EUR angegeben.
Die Bekl. teilte daraufhin mit, dass sie Deckungsschutz für die beabsichtigte Klage gewährt, allerdings nur betreffend eines Schmerzensgeldes i.H.v. 230.000 EUR. Außerdem teilte die Bekl. ausdrücklich mit, dass sie die Reduzierung des Schmerzensgeldes nicht als Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ansehe, sondern als Abstimmung. Lediglich vorsorglich wies sie auf die Möglichkeit eines Stichentscheides hin.
Die Kl. erhob im Anschluss daran die beabsichtigte Klage gegen die Ärzte und Kliniken unter Angabe eines vorläufigen Streitwertes von 460.160 EUR.
Sie verlangte in erster Instanz die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihr eine Deckungszusage für eine Arzthaftungsklage zu erteilen, mit der sie den Ersatz von materiellem und immateriellem Schaden verfolgen will unter Zugrundelegung eines vorläufig angenommenen Streitwertes von 460.160 EUR und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.100,51 EUR, berechnet aus einem Streitwert von 16.061,82 EUR