1. Nicht erfüllte Beschaffenheitsvereinbarungen beim Kfz-Kauf stellen die bedeutsamste Fallgruppe des in § 434 Abs. 1 BGB umschriebenen Sachmangels – neben der fehlenden Tauglichkeit für die vertraglich vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung – dar. Der Katalog von Beschaffenheitsangaben beim Kauf von Kfz ist wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und der möglichen Abweichungen von dem geschuldeten Standard weit gefasst. In Betracht kommen ohne Anspruch auf Vollständigkeit der denkbaren Beschaffenheitsangaben folgende Umstände:
(1) Der verkaufte Pkw ist nicht älter als ein Jahr, unbenutzt und frei von Standschäden (vgl. BGH NJW 2006, 3694; BGH NJW 2005, 1422).
(2) Jahreswagen: Gebrauchtwagen aus erster Hand, der von einem Werksangehörigen nicht länger als ein Jahr seit der Erstzulassung benutzt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 2694).
(3) Alter, Baujahr, technische Angaben zu dem verkauften Pkw (vgl. BGH NJW 1981, 1268; OLG Nürnberg NJW 2005, 2019; OLG Köln NJW 2006, 782).
(4) Fahrbereitschaft, keine verkehrsgefährdenden Mängel, wobei die Haltbarkeitsgarantie nicht über den Gefahrübergang gilt (vgl. BGH NJW 2007, 759)
(5) Unfallfreiheit (vgl. BGH NJW 2008, 1517).
(6) Ausstattung mit typengerechtem Motor (vgl. BGH NJW 1983, 1424).
(7) Werkstattgeprüft: Eine Fachwerkstatt muss das Fahrzeug untersucht haben und etwa gefundene Mängel behoben haben (BGHZ 87, 302).
(8) Generalüberholt: Eine Werkstatt hat alle beweglichen Motorteile ausgebaut, untersucht und ggf. erneuert (vgl. BGH NJW 1995, 955).
(9) TÜV neu: Der Gebrauchtwagen hat die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO absolviert (vgl. BGHZ 103, 75).
Vgl. den Katalog möglicher Beschaffenheitsangaben von Schellhammer, Schuldrecht, 13. Aufl., 1. Teil Rn 83.
2. Die Schuldrechtsreform sieht die Nichterfüllung einer Beschaffenheitsangabe als Nichterfüllung an (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) und ordnet konsequent zur Herbeiführung der Erfüllung einen Erfüllungsanspruch in modifizierter Form, den Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB an (vgl. Huber, NJW 2002, 1004; Ackermann, JZ 2002, 378). Der Käufer muss wegen einer nicht erbrachten Beschaffenheit zunächst ein Nacherfüllungsverlangen stellen, was Art. 3 Abs. 5 VerbrGKLR für die Verfolgung von Rücktritt und Minderung voraussetzt. Geklärt ist inzwischen auch, dass das taugliche Nacherfüllungsverlangen des Käufers auch seine Bereitschaft umfassen muss, dem Verkäufer die Ware zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Das hat zur Folge, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (vgl. BGH NJW 2013, 1074). Die Frage des Erfüllungsortes der Nacherfüllung, die in § 439 BGB nicht geregelt worden ist, ist durch die Entscheidung des BGH v. 11.4.2011 (NJW 2011, 269) geklärt. Fehlt – wie meist – hierzu eine vertragliche Regelung im Kaufvertrag, da die Parteien meist nicht die Notwendigkeit der Nacherfüllung in Betracht ziehen, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung in der Regel der Wohnsitz oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
Die allzu zurückhaltende Fassung des Nacherfüllungsverlangens, bei dem der Käufer sich darauf beschränkt hatte, den Verkäufer aufzufordern, seine Bereitschaft zur Nachbesserung zu erklären, führte zur Verneinung eines tauglichen Nacherfüllungsverlangens. Immerhin hatte der Verkäufer damit keine Gelegenheit erhalten, die angeblichen Symptome für das Fehlen vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale zu überprüfen, womit ihm angesonnen wurde, ungeprüft eine ihn belastende Verpflichtung zur Nachbesserung einzugehen. Auf gesichertem Boden befand sich der BGH auch mit der von ihm verneinten, zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung führenden ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 2/2016, S. 87 - 92